Nichtigkeit wegen fehlender Rechtsgrundlage
Laut Bundesverwaltungsgericht (BVGer) durfte die Aufsichtsbehörde des Bundes über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) im Fall von Bundesanwalt Michael Lauber die Disziplinaruntersuchung nicht an emProf. Peter Hänni als Drittperson delegieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass Verfügungen von Drittpersonen nichtig seien.
- Sachverhalts-History
- Delegation Disziplinaruntersuchung
- Bekanntlich hat die Aufsichtsbehörde des Bundes über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) im Juni 2019 den externen Staats- und Verwaltungsrechtsexperten Peter Hänni einer Disziplinaruntersuchung gegen Bundesanwalt Michael Lauber beauftragt
- Als Untersuchungsleiter traf bzw. trifft Hänni Abklärungen über die Verfahrensführung der Bundesanwaltschaft (BA) im FIFA-Verfahrenskomplex
- Vertretung von BA Michael Lauber durch die Anwälte Erni + Caputo
- Anfangs Juli 2019 teilte Bundesanwalt Michael Lauber der Aufsichtsbehörde mit, er habe die Rechtsanwälte Lorenz Erni und Francesca Caputo mit der Wahrung seiner Interessen betraut
- RA Lorenz Erni ist zugleich Rechtsvertreter des ehem. FIFA-Präsidenten Joseph Blatter in der zu untersuchenden Causa FIFA
- Delegation Disziplinaruntersuchung
- Prozessgeschichte
- Anwälte vom Untersuchungsleiter nicht zugelassen
- Am 03.07.2019 verfügte der erwähnte Untersuchungsleiter, dass die beiden Anwälte nicht als Vertreter und Beistände des Bundesanwaltes zugelassen würden
- Präventiver Entzug der aufschiebenden Wirkung
- Gleichzeitig entzog der Untersuchungsleiter einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung
- emProf. Hänni begründete seinen Entscheid mit einem Interessenskonflikt, da die Anwälte einerseits Vertreter einer Partei im FIFA-Verfahrenskomplex seien und andererseits den Bundesanwalt vertreten, dessen Handlungen im Zusammenhang mit den FIFA-Verfahren untersucht würden
- Rechtsmittel ans Bundesverwaltungsgericht
- Gegen diese Verfügung erhoben Bundesanwalt M. Lauber und seine Anwälte Mitte Juli Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
- Anwälte vom Untersuchungsleiter nicht zugelassen
- Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
- Fehlende Rechtsgrundlage für die Auslagerung der Disziplinaruntersuchung
- Das BVGer wies nun darauf hin, dass die Übertragung von Verwaltungsaufgaben und die Verfügungsbefugnis von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedürften
- In den Organisations- und Verfahrensbestimmungen zur Disziplinaruntersuchung fänden sich keine Rechtsgrundlagen, die der AB-BA das Outsourcing einer Disziplinaruntersuchung sowie die Ausstattung einer externen Person mit Verfügungsbefugnissen erlauben würden
- Keine Rechtswirkung der angefochtenen Verfügung
- Der Leiter der Untersuchung habe die Verfügung erlassen, ohne dass ihm der Untersuchungsauftrag und die damit verbundenen Verfügungsbefugnisse von der AB-BA rechtmässig übertragen worden seien
- Die angefochtene Verfügung entfalte daher keinerlei Rechtswirkungen.
- Fehlende Rechtsgrundlage für die Auslagerung der Disziplinaruntersuchung
- Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
- Gegenstandslosigkeit der aufschiebenden Wirkung
- Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde als gegenstandslos abgeschrieben
- Nichteintreten
- Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten
- Nichtigkeit der Untersuchungsleiter-Verfügung
- Weiter stellte das BVGer fest, dass die Verfügung des Untersuchungsleiters nichtig sei
- Kosten
- Verzicht auf Kostenerhebung
- Prozessentschädigung
- AB-BA hat BA Lauber eine PE von CHF 3‘000 zu bezahlen.
- Gegenstandslosigkeit der aufschiebenden Wirkung
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Abteilung I, A-3612/2019, vom 29.07.2019
Medienmitteilung Bundesverwaltungsgericht vom 02.08.2019
Mehr: Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Abteilung I, A-3612/2019, vom 29.07.2019 | marco.ch
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: Bundesanwaltschaft | bundesanwaltschaft.ch