StGB 92a
Das Bundesgericht hat sich erstmals in einem Urteil zum Recht des Opfers und weiterer Personen äussern müssen, von den Behörden über die Entlassung des Täters aus dem Strafvollzug informiert zu werden.
Im konkreten Fall bestanden keine überwiegenden Interessen der Täterin, die eine Verweigerung der Informationserteilung gegenüber der Mutter des Opfers rechtfertigen konnten.
Das Bundesgericht wies in seiner Begründung nebst der Interessenabwägung darauf hin, dass einer der Hauptgründe für die Annahme der fraglichen Gesetzesbestimmung in der Möglichkeit bestanden habe, dass sich die Wege der informationsberechtigten Person und des Täters zufällig kreuzen könnten.
Urteil 6B_630/2019 vom 29.07.2019 / Medienmitteilung BGer vom 22.08.2019, 12.01
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LawMedia Redaktionsteam