FamZG 9 Abs. 1
Einleitung
Strittig war in casu, ob die Familienzulagen direkt an den sorgeberechtigten Elternteil ausbezahlt werden müssten, wenn der Zahlungspflichtige diese nicht von sich aus weiterleite.
Sachverhalt
Im zu beurteilenden Fall hatte der Vater von zwei Kindern die Familienzulagen zurückbehalten. Er war der Ansicht, dass die Mutter der beiden gemeinsamen Kinder die Gelder nicht für deren Bedürfnisse verwende, sondern mit den Familienzulagen bloss jeweilen Ferien, Freizeitaktivitäten, Kleider und Schulmaterial der Kinder bezahle.
Prozess-History
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Beschwerde des Vaters gut und wies die Sache an die Familienausgleichskasse zurück. Diese sollte weitere Abklärungen treffen, ob die Zulagen von der Mutter korrekt verwendet werden würden.
Erwägungen des Bundesgerichts
Laut FamZG 9 Abs. 1 ist eine Vernachlässigung unterhaltsrechtlicher Pflichten nicht nachzuweisen.
Es genüge, dass die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet würden, für die sie bestimmt seien. Dies sei bereits dann gegeben, wenn der anspruchsberechtigte Kindsvater die Familienzulagen nicht an die sorgeberechtigte Kindsmutter weiterleite.
Eine Drittauszahlung sei zu bewilligen, wenn – wie hier – die sorgeberechtigte Kindsmutter nachweisen könne, dass der anspruchsberechtigte Kindsvater die Familienzulagen nicht weiterzahle.
Es sei nicht im Sinne der Drittauszahlungsbestimmung, von der Familienausgleichskasse eine Vorprüfung der korrekten Mittel-Verwendung zu fordern. Es sei Sache der Kindesschutzbehörden (KESB), abzuklären, ob die Familienzulagen zweckentfremdet würden.
Bundesgerichts-Entscheid
- Gutheissung der Beschwerde
- Aufhebung des Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
- Bestätigung des Einsprache-Entscheids der Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel
- Auferlegung der Gerichtskosten von CHF 500 an den Beschwerdegegner
- Mitteilungen
Quelle
BGer 8C_464/2017 vom 20.12.2017
Weiterführende Informationen
- BGer 8C_464/2017 vom 20.12.2017 | bger.ch