Kapitalgewinne aus Veräusserung von Grundeigentum sind Liegenschaftenertrag i.w.S.
Grundstückgewinne von Holdinggesellschaften gehören gemäss herrschender Lehre zum Liegenschaftenertrag im weiteren Sinne.
Der Begriff «Erträge» umfasse eben nicht nur die periodischen Ertragsüberschüsse, sondern auch die Kapitalgewinne der Holdinggesellschaften aus der Veräusserung von Grundeigentum.
StHG 28 Abs. 3 lit. a unterscheidet hinsichtlich des Beteiligungsabzugs zwischen (periodischen) Erträgen sowie Kapital- und Aufwertungsgewinnen aus Beteiligungen. Laut Bundesgericht könne daraus nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.
Quelle
BGer 2C_1000/2018 vom 19.03.2019
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 2C_1000/2018 vom 19.03.2019 | bger.ch
- Steueroptimierung | holding-gesellschaft.ch