Vom Gesetzgeber nicht bedachter Fall
Der Gesetzgeber hat den Fall der abzugsrechtlichen Situation getrennt besteuerter Eltern im Jahr des Volljährigkeitseintritts des Kindes nicht bedacht und daher nicht geregelt.
Die steuersystematische Betrachtung ergab folgendes:
- Bis zum Volljährigwerden des Kindes
- Der unterhaltsberechtigte Elternteil kommt für den Unterhalt des Kindes auf
- Nach dem Volljährigwerden des Kindes
- Es kommt – neu und ggf. anders -der unterhaltleistende Elternteil für den Unterhalt des Kindes auf.
Dieser so beschriebene Systemwechsel rechtfertige es laut Bundesgericht, den Kinderabzug im Jahr des Volljährigwerdens des Kindes getrennt besteuerter Eltern pro rata temporis auf die beiden Elternteile zu verteilen.
Quelle
BGer 2C_905/2017 vom 11.03.2019
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 2C_905/2017 vom 11.03.2019 | bger.ch