Der Schuldbrief, welcher den Namen des Schuldners nicht wiedergibt, berechtigt nur dann zur provisorischen Rechtsöffnung für die Forderung, wenn der Gläubiger den Begründungsakt des Schuldbriefs ins Recht legt oder den Sicherungsübereignungsvertrag, in welchem der Schuldner die Schuld anerkennt, einreicht.
Das Bundesgericht befasst sich in diesem in französischer Sprache geführten Prozess zudem mit folgenden Fragen:
- Vermögensübergang nach FusG 69 ff.
- Die Hypothekarforderung könne kraft eines solchen Vermögensübergangs auf einen anderen Gläubiger übergehen
- Sicherungsübereignung
- Im Sicherungsübereignungsvertrag zum Schuldbrief könne vereinbart werden, dass der Gläubiger die Pfandforderungen geltend machen könne, wenn eine Forderung ganz oder teilweise fällig sei.
Quelle
BGE 5A_734/2018 + 5A_736/2018, je vom 04.12.2018