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Strafprozess / Strafverfahren

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Verschiedene Verrechnungszuständigkeiten im Strafprozess

Datum:
08.08.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
Entschädigung, Strafprozess, Vermögenswerte, Verrechnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 442 Abs. 4

Einleitung

In der Streitsache des Falles Nr. 6B_648/2016 war umstritten, wer die zuständige Behörde für Verrechnungen ist.

Sachverhalt

Mit Urteil vom 08.04.2016 hat die Berufungskammer in Strafsachen des Kantonsgerichts des Kantons Waadt nach einem Urteil des Polizeigerichts des Bezirks La Côte vom 19.11.2014 X. namentlich eine Entschädigung von CHF 1215.– und CHF 567.– für die Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte (StPO 429 Abs. 1 lit. a) in erster beziehungsweise zweiter Instanz zugesprochen und diese Beträge mit den X. auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten verrechnet.

Prozess-History

Die Beschwerdeführerin führt beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil und beantragt, unter Entschädigungsfolgen, seine Änderung in dem Sinne, dass die die Verrechnung verfügende Ziffer des Urteils aufgehoben werde.

Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von StPO 442 Abs. 4 geltend.

Sie verweist auf die Botschaft des Bundesrates vom 21.12.2015 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1333) und ist der Ansicht, dass allein die das Inkasso der Verfahrenskosten vornehmende Behörde und nicht die Strafbehörde ihr Verrechnung erklären könne. Sie leitet daraus ab, dass das Berufungsgericht nicht zuständig war.

Erwägungen

Angesichts des Wortlauts von StPO 442 Abs. 4 ist auch die urteilende (Straf-)Behörde allgemein zur Erklärung der Verrechnung zuständig. Sie ist im Übrigen allein dazu zuständig, wenn es sich um in StPO 442 Abs. 4 erwähnte beschlagnahmte Vermögenswerte handelt (vgl. StPO 267 Abs. 3 und StPO 268).

Nichts rechtfertige es, so das Bundesgericht, eine ausschliessliche Zuständigkeit der Inkassobehörden anzunehmen.

Die Rüge der Beschwerdeführerin erwies sich daher als unbegründet.

Entscheid

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Quelle

BGer 6B_648/2016 vom 04.04.2017   =   BGE 143 IV 293 ff.

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