AuG 40 Abs. 1, AuG 62 f., AuG 99; VZAE 86
Einleitung
In der Streitsache der Fall-Nummer 2C_438/2016 war der Widerruf der Zustimmung zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung durch das SECO und deren Zuständigkeit strittig.
Sachverhalt
Der 1948 geborene iranische Staatsangehörige X. nahm seit 2002 mehrere temporäre Aufgaben bei einer internationalen Organisation in Genf wahr.
Am 01.01.2008 wurde er als hoher Funktionär von dieser Organisation angestellt und erhielt in der Folge eine Legitimationskarte des Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im November 2010 eingezogen wurde, als er altershalber von seiner Funktion zurücktrat.
Am 02.11.2010 stellte der Betroffene beim kantonalen Bevölkerungsamt des Kantons Genf (heute Kantonales Bevölkerungs- und Migrationsamt) das Gesuch, zusammen mit seiner 1952 geborenen iranischen Ehefrau in der Schweiz bleiben zu dürfen.
Dieses Amt informierte X. am 10.08.2010 über die Bereitschaft, ihm unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM) eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Am 26.08.2011 stimmte das SEM der Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für X. und seine Ehefrau zu.
In der Folge erteilte die zuständige kantonale Behörde die beantragte Niederlassungsbewilligung.
Mit an das SEM gerichtetem Schreiben vom 31.08.2011 widersetzte sich der Bundesnachrichtendienst (nachfolgend: BND) nachdrücklich der Erteilung irgendeiner Aufenthaltsbewilligung für X., weil dieser illegale nachrichtendienstliche Handlungen zu Gunsten des iranischen Staates vorgenommen habe. Dieses Schreiben erfolgte nach einer telefonischen Aussprache, die vor dem 26.08.2011 zwischen den beiden Behörden stattgefunden hatte. Weil der betreffende Mitarbeiter des SEM niemanden über dieses Telefongespräch informierte, erfolgte die Zustimmung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung, ohne dass dem Hinweis des BND Rechnung getragen wurde.
Prozess-History
Nach verschiedenen Briefwechseln zwischen X. und dem SEM widerrief dieses mit Verfügung vom 28.10.2013 die Zustimmung zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
X. erhob mit Eingabe vom 28.11.2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 08.04.2016 mit der Begründung ab, X. habe durch sein Verhalten die Sicherheit und die öffentliche Ordnung in der Schweiz gefährdet, weshalb der Widerruf der Zustimmung zur Niederlassungsbewilligung eine verhältnismässige Massnahme sei.
Dagegen gelangte X. mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragte nebst der Erteilung der aufschiebenden Wirkung, es seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2016 und die SEM-Verfügung vom 28.10.2013 aufzuheben sowie seine Niederlassungsbewilligung beizubehalten; dabei rügte er die fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und die Verletzung von Bundesrecht.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte nun fest, dass die Bestimmungen des Ausländerrechts keine Grundlage vorsehen würden, wonach das SECO befugt sei, die einmal erteilte Zustimmung zu Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen der Kantone von sich aus zu widerrufen.
Die Zustimmung des SECO sei zwar Gültigkeitsvoraussetzung für die kantonale Verfügung, aber keine Dauerverfügung, weil sie nach Erteilung der kantonalen Verfügung von dieser absorbiert werde und deshalb auch nach den allgemeinen Grundsätzen nicht widerrufen werden könne.
Entscheid
Aus den Erwägungen ergab sich, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte, gutzuheissen und das angefochtene Bundesverwaltungsgerichts-Urteil aufzuheben war.
Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers blieb bestehen.
Quelle
BGer 2C_438/2016 vom 11.01.2017