Einleitung
Die MIGROS hat mit ihrem Begehren im Domainverfahren (auch UDRP-Verfahren) bei der WIPO mit ihrem Begehren auf Übertragung des Domains „“migros.blog“ gegen den Erstregistranten obsiegt.
Sachverhalt
Vor Bezirksgericht Baden forderte nun die MIGROS vom ehemaligen, im WIPO-Verfahren unterlegenen Domain-Inhaber den Ersatz der Gebühren des UDRP-Verfahrens von ca. CHF 1‘500.
Erwägungen
Das Bezirksgericht Baden ging davon aus, dass es dem Registranten obliege, abzuklären, ob die Domain-Registrierung die Rechte Dritter verletze; dies sei nicht Sache des Registraren.
Der beklagte Erstregistrant vertrat die Ansicht, dass sich die MIGROS ein für den Schaden ursächliches Selbstverschulden vorwerfen lassen müsse, weil sie es während des einmonatigen Vorbestellrechts unterlassen habe, die Domain auf sich registrieren zu lassen. Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht und meinte, von der MIGROS könne nicht verlangt werden, dass sie sämtliche möglichen Domain-Varianten auf sich eintragen lasse, lediglich um einen Dritten als „Trittbrettfahrer“ daran zu hindern. Ein Zeicheninhaber habe seine Immaterialgüterrechte nicht dadurch verwirkt, indem er die Registrierung eines Domainnamens unterlassen habe; es bestünde keine Pflicht zur Registrierung eines Domainnamens.
Das Bezirksgericht kam zum Schluss, dass der Beklagte keine schützenswerten Interessen für die von ihm vorgenommene Domain-Registrierung aufzeigen konnte.
Entscheid
- Gutheissung der Klage
- Verfahrenskosten
- Prozessentschädigung
Quelle
Bezirksgericht Baden vom 07.06.2018
(VZ.2017.95)