Am 01.10.2019 tritt für die Schweiz das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland in Kraft.
Amtliche Dokumente aus der Schweiz können ab diesem Zeitpunkt einfacher und rascher an Empfänger in einem Vertragsstaat zugestellt werden. Das Gleiche gilt für amtliche Dokumente aus einem Vertragsstaat, die für Empfänger in der Schweiz bestimmt sind.
Nebst der bisher über den oft schwerfälligen diplomatischen oder konsularischen Weg erfolgende Zustellung amtlicher Dokumente sieht das Übereinkommen einfachere und schnellere Übermittlungswege vor, wie:
- direkte postalische Zustellung
- Übermittlung über die vom jeweiligen Vertragsstaat bezeichneten Zentralbehörden
- Zustellung über einen Konsularbeamten oder Diplomaten des ersuchenden Staates direkt an seine Staatsbürger im Ausland.
Für die Schweiz gilt:
- Zentrale Eingangsbehörde für ausländische Ersuchen
- Bundesamt für Justiz (BJ)
- Zentrale Absenderbehörde für schweizerische Behörden
- Dies gibt es nicht
- Schweizerischen Behörden können von der direkten postalischen Zustellung ins Ausland Gebrauch zu machen.
Das Übereinkommen komme nur in Sachbereichen zur Anwendung, in denen es bisher weder eine gesetzliche noch eine staatsvertragliche Bestimmung gibt, welche die grenzüberschreitende Zustellung von amtlichen Schriftstücken regle.
Die Schweiz habe zudem den Anwendungsbereich des Übereinkommens insofern konkretisiert:
- Keine Anwendung in den Bereichen
- Finanzmarktaufsicht
- Nachrichtendienst
- Steuerrecht
- Anwendung im Bereich
- Verwaltungsstrafrecht.
Die Ratifikation des Übereinkommens wurde durch die Bundesversammlung am 28.09.2018 genehmigt. DasÜbereinkommen wird in der Schweiz am 01.10.2019 in Kraft treten.
Die weiteren Vertragsparteien sind:
- Belgien
- Deutschland
- Estland
- Frankreich
- Italien
- Luxemburg
- Österreich
- Spanien.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam