BGFA 8 Abs. 1 lit. d + BGFA 12 lit. b
Sachverhalt
Gegenstand des unter der Geschäftsnummer BGer 2C_1083/2017 veröffentlichten Urteils bildete das Gesuch einer Genfer Anwältin, sich mit der Geschäftsadresse bei der B. AG ins Anwaltsregister eintragen zu lassen.
Die B. AG verfolgt u.a. den Zweck, unabhängigen Anwälten ein Geschäftsdomizil sowie die für die Ausübung einer Anwaltstätigkeit notwendigen Services anzubieten. Die Commission du Barreau du canton de Genève und der Genfer Cour de Justice sahen darin mehrere Verstösse gegen das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) und lehnten die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss kam, dass die Anwältin so weder die institutionelle Unabhängigkeit noch den Schutz des Berufsgeheimnisses garantiere. Die B. AG könne nicht als ihre Kanzlei- bzw. Geschäftsadresse fungieren.
Es sei aufgrund der von der Anwältin gewählten Arbeitsweise nicht ausgeschlossen, dass eine Geschäftsadresse bei der B. AG den Anforderungen von Art. 5 BGFA genügen könne, sofern und soweit den Anforderungen an die institutionelle Unabhängigkeit und dem Schutz des Berufsgeheimnisses genügend Rechnung getragen werde.
Entscheid
Das Bundesgericht wies das Rechtsmittel der Anwältin ab und bestätigte damit den Entscheid der Commission du Barreau du canton de Genève bzw. des Cour de Justice.
Quelle
BGer 2C_1083/2017 vom 04.06.2019
Weiterführende Informationen
- BGer 2C_1083/2017 vom 04.06.2019 | bger.ch