StGB 77b
Der Beschwerdeführer beschwerte sich beim Bundesgericht (6B_726/2018) über eine Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts. Seiner Ansicht nach regle StGB 77b die Voraussetzungen für die Gewährung des Halbgefangenschaft-Regimes abschliessend, sodass für eine restriktivere kantonale oder interkantonale gesetzliche Regelung kein Raum bestehe.
Das Bundesgericht gab dem Beschwerdeführer insofern Recht, als der Gesetzgeber mit StGB 77b die Kriterien für die Bewilligung der Halbgefangenschaft abschliessend festgelegt habe, ohne den Kantonen Gelegenheit für restriktivere Regelungen zu gewähren.
Die Kantone dürften deshalb in ihren Bestimmungen die Bewilligung der Halbgefangenschaft nicht davon abhängig machen, dass die verurteilte Person in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, da sich eine solche Voraussetzung nicht aus StGB 77b ergebe.
Immerhin könnten die Behörden aber das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz bei der Beurteilung berücksichtigen, ob beim Verurteilten Fluchtgefahr bestehe.
Da die Vorinstanz die Problematik der Fluchtgefahr nicht geprüft hatte, wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat zwar vor Bundesgericht Recht erhalten, aber wegen der Rückweisung sein Ziel nicht erreicht.
Quelle
BGer 6B_726/2018 vom 29.01.2019
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 6B_726/2018 vom 29.01.2019 | bger.ch