LAWNEWS

Reiserecht

QR Code

Haftung Pauschalreisen: Haftung des Pauschalreiseveranstalters nicht für alle Fälle

Datum:
26.09.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Haftung, Reisen, Reiseveranstalter
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bundesgericht hat den Umfang der Haftung des Pauschalreise-Veranstalters präzisiert.

Der Reisende und seine Ehefrau hatten bei einem Genfer Reiseveranstalter eine Pauschalreise in Indien gebucht. Der Reiseveranstalter organisierte u.a. über einen lokalen Privatlimousinen-Anbieter für das Ehepaar den Flughafen-Hotel-Transfer in Indien. Das Flugzeug traf mit einigen Stunden Verspätung im Zielflughafen ein. Das Ehepaar wurde am Flughafen vom Privatchauffeur abgeholt. Gegen 22 Uhr kollidierte die von ihm gelenkte Limousine unter unbestimmten Umständen mit einem LKW. Die Ehefrau starb bei diesem Unfall, der Ehemann wurde schwer verletzt. Der überlebende Ehemann erhob in der Folge Klage gegen den Reiseveranstalter und machte Genugtuungsansprüche geltend. – Die Genfer Gerichte erster und zweiter Instanz gaben ihm Recht.

Auf Beschwerde des Reiseveranstalters hin weist das Bundesgericht die Klage des Reisenden ab.

Grundsätzlich haftet der Pauschalreiseveranstalter gegenüber dem Reisenden für den Schaden, den ein von ihm zur Leistungserbringung beigezogener Dienstleister verursacht hat.

Den Reisenden trifft jedoch die Behauptungs- und Beweislast, dass der Reiseveranstalter und / oder der Dienstleister die Vertragspflichten verletzt haben. Der Reisende hatte im konkreten Fall diesen Beweis nicht erbracht, weshalb seine gestützt auf das Pauschalreisegesetz (PauRG) erhobene Klage abzuweisen war. Der Reisende unterliess es, über die Umstände, unter denen sich der tragische Unfall ereignet hatte, gehörig zu informieren. So konnte nicht geprüft werden, ob die Genugtuungsvoraussetzungen erfüllt waren.

Der schwere Verkehrsunfall stellt als solcher per se noch keine Vertragsverletzung dar. Es ergab sich aus dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt kein Hinweis darauf, dass dem Reiseveranstalter selber hätte eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden können.

BGer-Urteil 4A_396/2018 vom 29.08.2019, Veröffentlichung 26.09.2019, 12.01 Uhr

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.