Das Bundesgericht hat den Umfang der Haftung des Pauschalreise-Veranstalters präzisiert.
Der Reisende und seine Ehefrau hatten bei einem Genfer Reiseveranstalter eine Pauschalreise in Indien gebucht. Der Reiseveranstalter organisierte u.a. über einen lokalen Privatlimousinen-Anbieter für das Ehepaar den Flughafen-Hotel-Transfer in Indien. Das Flugzeug traf mit einigen Stunden Verspätung im Zielflughafen ein. Das Ehepaar wurde am Flughafen vom Privatchauffeur abgeholt. Gegen 22 Uhr kollidierte die von ihm gelenkte Limousine unter unbestimmten Umständen mit einem LKW. Die Ehefrau starb bei diesem Unfall, der Ehemann wurde schwer verletzt. Der überlebende Ehemann erhob in der Folge Klage gegen den Reiseveranstalter und machte Genugtuungsansprüche geltend. – Die Genfer Gerichte erster und zweiter Instanz gaben ihm Recht.
Auf Beschwerde des Reiseveranstalters hin weist das Bundesgericht die Klage des Reisenden ab.
Grundsätzlich haftet der Pauschalreiseveranstalter gegenüber dem Reisenden für den Schaden, den ein von ihm zur Leistungserbringung beigezogener Dienstleister verursacht hat.
Den Reisenden trifft jedoch die Behauptungs- und Beweislast, dass der Reiseveranstalter und / oder der Dienstleister die Vertragspflichten verletzt haben. Der Reisende hatte im konkreten Fall diesen Beweis nicht erbracht, weshalb seine gestützt auf das Pauschalreisegesetz (PauRG) erhobene Klage abzuweisen war. Der Reisende unterliess es, über die Umstände, unter denen sich der tragische Unfall ereignet hatte, gehörig zu informieren. So konnte nicht geprüft werden, ob die Genugtuungsvoraussetzungen erfüllt waren.
Der schwere Verkehrsunfall stellt als solcher per se noch keine Vertragsverletzung dar. Es ergab sich aus dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt kein Hinweis darauf, dass dem Reiseveranstalter selber hätte eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden können.
BGer-Urteil 4A_396/2018 vom 29.08.2019, Veröffentlichung 26.09.2019, 12.01 Uhr
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LawMedia Redaktionsteam