Sehr restriktive kantonale Regelungen zulässig
Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Mutter aus dem Kanton Basel-Stadt ab, die 2017 beim Erziehungsdepartement Basel-Stadt einen Antrag auf «Homeschooling» für ihren 2009 geborenen Sohn gestellt hatte und deren Begehren in allen Vorinstanzen kein Erfolg beschieden war.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Bundesverfassung den Eltern keinen Anspruch gewähre, grundschulpflichtige Kinder zu Hause unterrichten zu können («Homeschooling»)(vgl. BV 19 und 62 Abs. 2). Sehr restriktive kantonale Regelungen oder gar ein Verbot von häuslichem Privatunterricht seien mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens vereinbar (vgl. BV 13 und EMRK 8).
Das Verwaltungsgericht habe willkürfrei entschieden, dass keine besonderen Gründe zur Erteilung einer Bewilligung für häuslichen Privatunterricht nachgewiesen worden seien.
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Urteil des Bundesgerichts vom 22.08.2019 (2C_1005/2018)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 17.09.2019, 08.31 Uhr
Quelle
LawMedia Redaktionsteam