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Gesundheitsrecht / Medizinrecht

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Organspende: BR nun doch für die Einführung der erweiterten Widerspruchslösung

Datum:
16.09.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Medizinrecht, Organspende
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Weitgehende Berücksichtigung der Anliegen aus der Volksinitiativen „Organspende fördern – Leben retten“ und Vernehmlassung

Im Anschluss die Beauftragung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) durch den Bundesrat 14.06.2019, einen indirekten Gegenvorschlag auszuarbeiten, hat er am 13.09.2019 als indirekten Gegenvorschlag zur Initiative «Organspende fördern – Leben retten» die Einführung einer erweiterten Widerspruchslösung vorgeschlagen.

Der Bundesrat möchte mit diesem „indirekten Gegenvorschlag“ folgendes:

  • Bessere Versorgung der Menschen mit Spendeorganen
  • Steigerung der Chancen für Menschen, die auf ein Organ warten
  • Systemwechsel (Abkehr von der bisherigen „Zustimmungslösung“)
    • Personen, die nach ihrem Tod die ihre Organe nicht spenden wollen, sollen dies explizit festhalten müssen
    • Schaffung eines Registers zur Eintragung des Widerspruchs
  • Bevölkerungsinformation
    • Bundesrat will die Bevölkerung breit über die neue Regelung und das Recht auf Widerspruch informieren
  • Einbezug der Angehörigen
    • Sicherstellung, dass die Angehörigen einbezogen werden
    • Ohne dokumentierten Wille sollen – wie bisher – die Angehörigen befragt werden
    • Angehörige können einer Organ-Entnahme widersprechen, wenn dies dem mutmasslichen Willen des Verstorbenen entspricht
  • Subjektiver Geltungsbereich
    • Die neue Regelung soll für Personen ab 16 Jahren, die in der Schweiz leben, gelten
  • Vereinfachung der Situation der Angehörigen
    • Lebzeitige Zustimmung
      • Eine Organspende kommt in Frage, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Spende zugestimmt hat
    • Keine lebzeitige Zustimmung
      • Liegt keine Willensäusserung vor, haben die Angehörigen das Entscheidungsrecht
      • Bei Nichterreichbarkeit der Angehörigen wird die Organspende-Zustimmung vermutet
  • Organspende nur bei Hirntod im Spital möglich
    • Die Voraussetzungen für eine Spende sollen auch mit dem Systemwechsel gleich bleiben wie heute:
      • Organspende-Voraussetzung
        • Personen müssen im Spital einen Hirntod infolge Hirnschädigung oder Herz-Kreislauf-Stillstand erlitten haben
      • Organspende-Ausschluss
        • Im Falle des Todes ausserhalb eines Spitals ist eine Organspende nicht zulässig.

Der Bundesrat unterbreitet sein Vorhaben als indirekter Gegenvorschlag zur Initiative «Organspende fördern – Leben retten». Die Initiative fordert auch die Einführung einer Widerspruchslösung, aber ohne die Angehörigenrechte ausdrücklich zu regeln. Der Bundesrat lehnt daher die erwähnte Initiative ab.

Etwas speziell mutet an, dass der anvisierte Personenkreis für die Vernehmlassung nicht klar mitgeteilt wird.

Mehr: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur erweiterten Widerspruchslösung | admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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