LAWNEWS

Sozialversicherungsrecht

QR Code

Sozialdetektive dürfen ab 1. Oktober 2019 observieren

Datum:
02.09.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
Sozialversicherung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Am 01.10.2019 treten die Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen für die Überwachung von Versicherten (ATSG + ATSV) in Kraft. Diese gelten als notwendig, damit die Sozialversicherungen in begründeten Fällen wieder Observationen durchführen lassen können.

Erinnerlich hatten die Stimmberechtigten am 25.11.2018 die Observationsartikel im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) deutlich angenommen. Gegen die Abstimmung waren drei Beschwerden beim Bundesgericht eingereicht worden, weshalb diese Rechtsgrundlagen vorläufig nicht in Kraft treten konnten. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerden abgewiesen hat (wir berichteten: Sozialversicherungsrecht – Abstimmung zur Versicherten-Überwachung: Bundesgericht weist Beschwerde ab), konnte das Abstimmungsergebnis für gültig erklärt und die neuen Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen per 01.10.2019 in Kraft gesetzt werden.

Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 30.08.2019

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.