Das Bundesgericht hob die Verurteilung einer Fahrzeuglenkerin auf, die auf Basis der Dashcam-Aufzeichnungen eines anderen Verkehrsteilnehmers – vom Bezirksgericht Bülach und vom Zürcher Obergericht bestätigt – der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wurde.
Eine Verwertung der in Missachtung des Datenschutzgesetzes (DSG) erlangten Aufnahmen als Beweismittel fiel ausser Betracht, weil es sich bei den Verkehrsdelikten nicht um schwere Straftaten im Sinne der StPO handelte.
In der Interessenabwägung votierten die Richter am Bundesgericht gegen eine Verwertung der Dashcam-Aufnahmen als Beweis.
Offen bleiben konnte unter diesen Voraussetzungen, ob auch weitere für eine Aufnahmen-Verwertung erforderliche Bedingungen erfüllt gewesen wären, wenn die Aufzeichnungen von den Strafverfolgungsbehörden hätten rechtmässig erlangt werden können.
Urteil des Bundesgerichts vom 26.09.2019 (6B_1188/2018)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 10.10.2019, 12.02 Uhr
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LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: Denis Loh [CC BY-SA 2.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0)]