ZPO 138 Abs. 3 lit. a / ZPO 52 – Keine Benachteiligung von Laien
Einleitung
„Die POST“ bietet für „normale Chargé-Sendungen“ den Service an, dass der Sendungsempfänger die Abholfrist verlängern kann, und zwar per online.
Macht ein Sendungs-Adressat vom Service der „Die POST“ Gebrauch und wird ihm eine Gerichtssendung erst nach mehr als sieben Tagen ausgehändigt, entsteht ein Konflikt zu ZPO 138 Abs. 3 lit. a.
In der Regel sollte in solchen Fällen das Vertrauen des Sendungs-Adressaten in den Text geschützt sein, er habe eine Handlung innert einer Frist «ab Zustellung» vorzunehmen.
Oder anders ausgedrückt: Die Unvereinbarkeit von Post-Service und Prozessrecht dürfen sich nicht nachteilig für Laien auswirken.
Quelle
Obergericht Zürich
1. Zivilkammer
Beschluss
PS190081-O/U vom 17.06.2019
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Bildquelle: post.ch