Beschwerde von Helvetia Nostra
Das Bundesgericht hat die Baubewilligung für zwei Ferienhäuser in der Gemeinde Vals (GR) aufgehoben, die zur Nutzung als touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen geplant waren.
Die fraglichen Häuser sollten in einem Weiler oberhalb von Vals erstellt werden. Deren Entfernung zum Hotel würde gemäss Verwaltungsgericht mindestens 3,5 Kilometer betragen.
In Vals liegt der Zweitwohnungsanteil deutlich über 20 Prozent. Daher dürfen in Vals gemäss Zweitwohnungsgesetz (ZWG) keine neuen Zweitwohnungen mehr bewilligt werden. Vorbehalten bleibt indessen die Bewilligung touristisch bewirtschafteter Zweitwohnungen (ZWG 7). Als solche gelten neben «Einliegerwohnungen» auch Wohnungen, die im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet werden. Gemäss der Zweitwohnungsverordnung muss die Bewirtschaftung in diesem Fall «im Rahmen eines einheitlichen Betriebs» sichergestellt sein.
Für das Bundesgericht liegt es bei diesen Distanzverhältnissen und Umständen nahe, dass viele Feriengäste das Hotel nur bei Beginn und bei Beendigung ihres Aufenthalts aufsuchen würden, um die Zimmerschlüssel für die Ferienwohnungen zu holen und zurückzugeben. Der Hotel-Bewirtschaftungsvertrag für sich alleine genüge nicht, um sicherzustellen, dass die Wohnungen langfristig touristisch bewirtschaftet werden können. Hotelverträge könnten aufgelöst bzw. gekündigt werden. Die Kontrolle ihrer Einhaltung sei für die Gemeinde kaum möglich.
Die Voraussetzung eines „einheitlichen Betriebs“ zur touristischen Zweitwohnungsbewirtschaftung war deshalb im konkreten Fall nicht erfüllt.
BGer-Urteil 1C_511/2018 vom 03.09.2019, Veröffentlichung 03.10.2019, 12.01 Uhr
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LawMedia Redaktionsteam