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Vereinfachte Erbennachbesteuerung

Datum:
07.10.2019
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Erben, Erblasser, Nachbesteuerung, Steuerhinterziehung, Willensvollstrecker
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Keine Bestrafung der Erben

Artikelfolge

Das LawMedia Redaktionsteam veröffentlicht einen kleinen Überblick über die neueste Entwicklung von Steuerdeklaration und Steuererhebung, die Formalitäten, wenn ein Steuerbescheid nicht akzeptiert wird, die Entwicklung der Vermögenssteuer, national und international, und die straflose Selbstanzeige sowie die vereinfachte Nachbesteuerung.

Mehrteilige Artikelfolge zum Thema „Steuern“

Wir informieren Sie über:

  1. Steuern – Steuerfahndung: Neue digitale Möglichkeiten
  2. Steuern – Allgemeine Vermögenssteuer
  3. Steuern – Einmalige straflose Selbstanzeige
  4. Steuern – Vereinfachte Erbennachbesteuerung
  5. Steuern – Unrichtige Steuerbescheide: Rechtsbehelfe erfordern Einhaltung von Fristen und Vorschriften

Einleitung

Die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen gibt es seit anfangs 2010.

Die Erben sollen dazu bewegt werden, vom Erblasser unversteuerte Einkünfte und Vermögen zu melden.

Die kantonalen Steuerbehörden nehmen die Anzeigen des Willensvollstreckers oder der Erben entgegen und führen das Nachsteuerverfahren durch.

Bei der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbschaftsfällen gibt es – im Gegensatz zu sonstigen Selbstanzeigen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen – kein Strafverfahren.

Grundlagen

Die vereinfachte Nachbesteuerung der Erben ist in folgenden Gesetzen festgeschrieben:

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
  • Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).

Damit gilt die vereinfachte Erben-Nachbesteuerung sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden.

Steueramnestie ./. vereinfachte Erben-Nachbesteuerung

Das politische Vorhaben einer allgemeinen Steueramnestie weckte grosse Bedenken, nicht nur ethischer, sondern auch rechtlicher Art.

Die vereinfachte Nachbesteuerung für Erben ist ethisch insofern unproblematisch, als die Erben an der Steuerhinterziehung des Erblassers in der Regel kein Verschulden trifft.

Sie dürfen daher für diese Steuerhinterziehung des Erblassers nicht bestraft werden.

Analog einer allgemeinen Steueramnestie ermöglicht auch die vereinfachte Erben-Nachbesteuerung, dass unversteuerte Einkünfte und Vermögen des Erblassers legalisiert und der Besteuerung zugeführt werden.

Voraussetzungen der vereinfachten Erben-Nachbesteuerung

Für die vereinfachte Nachbesteuerung gelten folgende Nachdeklarations-Steuerperioden und -Voraussetzungen:

  • Zurückliegende Steuerperioden
    • Verkürzung der Nachdeklarationsphase
      • Durch die vereinfachte Nachbesteuerung wurde die Frist zur Erhebung der Nachsteuer auf Einkünften und Vermögen verkürzt, die der Erblasser nicht deklariert hatte
    • Nur 3 Steuerperioden
      • Massgebend sind nicht die letzten 10 Steuerjahre, sondern nur noch die letzten 3 abgelaufenen Steuerperioden vor dem Todesjahr des Erblassers
  • Voraussetzungen
    • Von einer vereinfachten Nachbesteuerung können profitieren:
    • Keine Hinterziehungskenntnis der Steuerbehörden
      • Die vereinfachte Nachbesteuerung greift für die Erben nur, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis vom hinterzogenen Einkommen oder Vermögen hatten.

Personenkreis

Im Falle der Feststellung einer Steuerhinterziehung des Erblassers sind anzeigelegitimiert bzw. anzeigebelastet:

  • Erben
  • Willensvollstrecker

Aufgrund ihrer bloss obligatorischen Berechtigung scheinen Vermächtnisnehmer nicht anzeigebelastet.

Zuständigkeit

Zuständig für die Meldung von Sachverhalten zur vereinfachten Nachbesteuerung in Erbschaftsfällen sind die kantonalen Steuerbehörden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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