Die hier aufgeführten Sicherungsmassregeln bezwecken
- die Feststellung der Erbschaft
- die Feststellung der Erben
- die Sicherung der hinterlassenen Vermögenswerte
- die Verhinderung des Entzugs von Nachlassgegenständen.
Die Sicherungsmassregeln vermitteln den Steuerbehörden zugleich die Veranlagungsgrundlagen.
Siegelung der Erbschaft und Aufnahme eines Sicherungsinventars
Die Siegelung sichert den Bestand des Nachlassvermögens in den vom kantonalen Recht vorgesehenen Fällen (ZGB 552).
Die Inventaraufnahme wird angeordnet, wenn
- ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht
- ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist
- ein Erbe sie verlangt
- das kantonale Recht sie vorschreibt (ZGB 553).
Die Inventaraufnahme hat lediglich die Erfassung der Aktiven zum Gegenstand.
Erbschaftsverwaltung
Die amtliche Erbschaftsverwaltung wird verfügt, wenn
- ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern
- keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist
- nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind
- sie das Gesetz für besondere Fälle vorsieht (im Falle der Verschollenheit (ZGB 548), der krit. prov. Besitzeinweisung (ZGB 556) und der amtlichen Liquidation (ZGB 595 f.)) (ZGB 554).
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