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Reiserecht

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Fortbestehende Rechtsunsicherheit im schweizerischen Fluggastrecht

Datum:
18.11.2019
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Rechtsunsicherheit, Reiserecht
Autor:
Simon Sommer
Verlag:
LAWMEDIA AG

Da die richterrechtliche Weiterentwicklung des Fluggastrechts in der Europäischen Union nur beschränkt Wirkungen auf die Situation in der Schweiz entfaltet, haben sich die beiden Fluggastrechte in den letzten Jahren immer deutlicher voneinander abgehoben – dies entgegen der eigentlichen Intension der damals von der Schweiz (als Folge der Bilateralen I) übernommenen Verordnung (EG) 261/2004 („Fluggastrechteverordnung“), die eine Harmonisierung herbeiführen wollte.

Rückblick

Im Jahr 2012 hat das Zivilgericht Basel-Stadt die Fluggastrechteverordnung sehr restriktiv ausgelegt, indem es festhielt, dass Flüge zwischen der Schweiz und Nicht-EU-Staaten nicht unter die Verordnung fallen – ergo entgegen dem Wortlaut. Das Urteil geniesst beschränkt Rückhalt, auch weil sich das Gericht vorwiegend auf einen Fachartikel einer Juristin gestützt hat, die zu dieser Zeit im Dienst der Lufthansa Group stand. Überdies vertreten das BAZL und zahlreiche Rechtsgelehrte eine andere Auffassung. Für einige Fluggesellschaften stellt das Urteil jedoch eine sehr willkommene Möglichkeit dar, insbesondere bei Langstreckenflügen Ausgleichszahlungen zu verweigern.

Im Jahr 2016 hat das Bezirksgericht Bülach schliesslich noch die Frage, ob die durch den EuGH geschaffene Praxis, wonach Flüge ab drei Stunden Ankunftsverspätungen in Sachen Ausgleichszahlungen mit Annullationen gleichgestellt werden, verneint. Das obschon das Bundesgericht statuierte, dass nur dann von einem EuGH-Urteil abzuweichen sei, wenn „triftige Gründe“ hierfür vorliegen. Dieses Urteil hat die Disharmonisierung nochmalig deutlich vorangetrieben und die Anwendung der Verordnung für gewisse Fälle ad absurdum geführt. Schweizerische Flugreisende werden nun gezwungen, ihre Rechte im EU-Ausland geltend zu machen. Verspätet sich beispielsweise ein Flug von Zürich nach Wien, so müssten die Passagiere – sollte die Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung verweigern – in Österreich klagen und erhielten Recht (solange die Fluggesellschaft keine gültigen Exkulpationsgründe einwenden kann).

Startet eine Flugreise in der EU, fällt seit einem EuGH-Urteil von 2018 die gesamte Strecke, also auch mögliche Folgeflüge, sofern eine einheitliche Buchung vorliegt, unter die Fluggastrechteverordnung. Die Absurdität der dargestellten Disharmonisierung lässt sich hiermit exemplarisch aufzeigen. Verspätet sich beispielsweise ein Flug von Zürich nach New York um fünf Stunden, fällt dieser gemäss Basler wie auch Bülacher Urteil nicht unter die Fluggastrechteverordnung. Wenn nun jedoch ein Passagier seine Reise nicht in Zürich sondern z.B. in Stuttgart gestartet hat und beispielsweise mit einem Swiss-Zubringerflug nach Zürich geflogen ist, erhält er mit Stuttgart einen Gerichtsstand, womit seine gesamte Reise unter die EuGH-Rechtsprechung fiele. Er kann sich folglich Chancen auf eine Ausgleichszahlung in der Höhe von € 600,00 erhoffen, während die mit dem gleichen Flug nach New York reisenden, aber in Zürich gestarteten Passagiere – in der Regel die Schweizer/innen – leer ausgehen.

Gemäss einem Mitglied des Europäischen Parlaments, Dr. Andreas Schwarz (CDU Baden-Württemberg), hat die EU der Schweiz das o.e. EuGH-Urteil im Rahmen des gemeinsamen Luftverkehrausschusses übrigens offiziell übermittelt, womit die sog. Sturgeon-Doktrin (Flüge ab drei Stunden Verspätung sind ausgleichsberechtigt) auch hierzulande gelten müsste.

Dass die Entschädigungs-Policys der einzelnen Fluggesellschaften deutlich voneinander abweichen, hat die NZZ am Sonntag unlängst umfassend thematisiert. Auf das Urteil des Bezirksgerichts Bülach verweisen in erster Linie die schweizerischen Fluggesellschaften, während die meisten EU-Airlines nach langen Verspätungen eine Ausgleichszahlung leisten (sofern sie keine gültigen Exkulpationsgründe einwenden können).

Motion

Aufgrund der oben dargestellten Rechtsunsicherheit, vor allem in zwei Aspekten des Fluggastrechtes, hat FDP-Nationalrat Hans-Ulrich Bigler im vergangenen Jahr einen Motion eingereicht, die die Schutzrechte der schweizerischen Flugreisenden wieder auf dasjenige Niveau von EU-Bürger/innen hätte anheben wollen. Die Motion fand Mitunterzeichnete aus allen bürgerlichen Parteien. Dennoch hat der Bundesrat die Motion zur Ablehnung empfohlen. In seiner Begründung hat er verkannt, dass es sich um zwei getrennte Fragen handelt, zum einen um diejenige des Basler Urteils (Anwendbarkeit der Verordnung auf Drittstaatenflüge), und zum anderen um jene des Bülacher Urteils (Gleichstellung von grossen Verspätungen mit Annullationen). Der Bundesrat hat sich bei seiner Beantwortung auf die zweite Frage beschränkt. Dahingehend hat er einzig festgehalten, dass diese Problematik nur noch eine Frage der Zeit sei und er somit keinen Handlungsbedarf sehe. Mit der neuen EU-Fluggastrechteverordnung dürften die Verspätungen mit grösster Wahrscheinlichkeit ohnehin in das geschriebene Recht übernommen werden, womit es auch für die schweizerischen Gerichte verbindlich würde. Das ist zwar korrekt, jedoch verzögert sich diese neue EU-Fluggasrechteverordnung bereits seit Jahren. Infolge Brexits sieht sich die EU derzeit mit anderen Herausforderungen konfrontiert. Daraus folgt, dass schweizerische Konsumenten/innen nach grossen Verspätungen bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag häufig vergeblich auf eine Ausgleichszahlung hoffen können. Die schweizerischen Fluggesellschaften und alle anderen, die sich an der Ausgleichszahlungs-Policy dieser Fluggesellschaften orientieren, sparen hierdurch Millionen.

Dass der Bundesrat die Drittstaatenflüge-Frage mit keinem Wort behandelt hat, ist auch dahingehend stossend, als dass es sich bei diesem Aspekt um eine rechtspolitische Frage handelt. Selbst der erwähnte Fachartikel, auf welchen sich das Zivilgericht Basel-Stadt in seiner Urteilsfindung stützte, hält fest, dass es sich letztlich um eine „Grundsatzfrage [handle], wie weit die Schweiz bereit ist, das mit der EU abgeschlossene Luftverkehrsabkommen expansiv auszulegen“. Dass sich der Bundesrat unter der derzeit verflochtenen Situation, was die Beziehung Schweiz-EU anbelangt, keinesfalls die Finger verbrennen möchte, erstaunt wenig. Er nimmt damit jedoch in Kauf, dass einzelne Fragen – nicht nur im Fluggastrecht – weiterhin mit einer Rechtsunsicherheit behaftet bleiben.

Die Motion kam schliesslich in die Kategorie „Les auteurs suivants acceptent la proposition du Conseil fédéral“, da – trotz wenig überzeugender Ablehnungsempfehlung des Bundesrates – die Gefahr bestanden hätte, dass der Rat der Ansicht des Bundesrats gefolgt wäre. Dies hätte den konsumentenunfreundlichen Status quo zementiert, womit ausser den heimischen Fluggesellschaften niemandem gedient gewesen wäre.

Quellen

  • Zivilgericht Basel-Stadt, Urteil vom 15. Mai 2012, V.2012.213
  • Dettling-Ott Regula, Das bilaterale Luftverkehrsabkommen der Schweiz und der EG, in: Thürer Daniel / Weber Rolf H. / Portmann Wolfgang / Kellerhals Andreas (Hrsg.), Bilaterale Verträge I & II Schweiz – EU, Handbuch, Zürich/Basel/Genf 2007
  • Bezirksgericht Bülach, Urteil vom 2. Februar 2016, Geschäfts-Nr. FV150044-C/U
  • Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. November 2009, C-402/07 und C-432/07
  • Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 29. September 2009, BGE 136 II 5
  • Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 31. Mai 2018, C-537/17
  • Voigt Birgit, Die Lufthansa zahlt, die Swiss nicht, in: NZZ am Sonntag, 4. August 2019, Frontseite, S. 21, S. 13 (Kommentar)
  • Motion 18.3568 – Rechtssicherheit in den Flug-Passagierrechten sicherstellen

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