Lange andauernder, tiefgreifender Konflikt unter den Eltern
Einleitung
Die 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich hatte zu beurteilen, ob der Entscheid der Kreisschulpflege B der Stadt Zürich, bei dem es um die Einsichtnahme eines Vaters in eine E‑Mail der Mutter an die Schule ging, rechtens war.
Sachverhalt
Der Vater wollte in hochstrittigen Verhältnissen wissen, ob die Einladung des Schulleiters zu getrennten Elterngesprächen auf die Initiative der Schule oder auf den Wunsch der Kindsmutter zurückging.
Erwägungen
Die Kernsätze der Erwägungen sind:
- Volksschulgesetz gewähre für einen solchen Fall kein Informationsanspruch
- Das VSG räumt den Eltern lediglich hinsichtlich des Verhaltens und der Leistungen ihres Kindes ausdrücklich einen Informationsanspruch ein
- § 54 Abs. 2 Satz 1 VSG
- Zur Wahrung des Kindswohls habe sich die Schule nicht in die zwischen den Eltern bestehenden Konflikte verwickeln zu lassen und sich entsprechend in Fällen wie dem vorliegenden bei der Weitergabe von Informationen – welche hier nicht einmal die Leistung oder das Verhalten des Kindes betreffen – besondere Zurückhaltung aufzuerlegen; aus dem Schulrecht ergebe sich kein über den Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 1 VSG hinausgehender Informationsanspruch betreffend ein eventuelles Ersuchen der Kindsmutter um getrennt geführte Elterngespräche
- Das VSG räumt den Eltern lediglich hinsichtlich des Verhaltens und der Leistungen ihres Kindes ausdrücklich einen Informationsanspruch ein
- Keine Anwendbarkeit des kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes IDG
- Auch nach IDG wäre diese Auskunft zu verweigern gewesen (vgl. § 23 IDG).
Nach Ansicht des zürcherischen Verwaltungsgerichts hatte die Kreisschulpflege die Einsicht zu Recht verweigert.
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte
- Abweisung des Armenrechtsgesuchs.
Mehr
- Urteil VB.2019.00153 vom 12.09.2019 | vgrzh.djiktzh.ch
Quelle
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung
Urteil VB.2019.00153 vom 12.09.2019