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Solidaritätsbeitrag für ehemalige Verdingkinder: Ausrichtung neu ohne Ergänzungsleistungskürzung

Datum:
28.11.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Ergänzungsleistungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Parlamentarier erkannten Kürzungsproblem nicht

Der Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen gemäss AFZFG soll bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) unberücksichtigt bleiben. Der Bundesrat hat am 27.11.2019 beschlossen, dass dieser Beitrag – wie nun von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) beantragt – als Geste der Wiedergutmachung des Unrechts den Opfern uneingeschränkt zu Gute kommen soll und unterstützt damit entsprechende parlamentarische Initiative 19.476:

  • Grundsatz
    • Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV (EL) sollen neu weder der Solidaritätsbeitrag von bis zu CHF 25‘000 pro Opfer als Teil des Vermögens noch Vermögenserträge auf dem Solidaritätsbeitrag als Einkommen berücksichtigt werden
  • Rückerstattung von gekürzten Ergänzungsleistungen
    • Gemäss AFZFG wird der Solidaritätsbeitrag bei einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) zwar nicht als Einnahme angerechnet, jedoch erhöht sich durch den Solidaritätsbeitrag das Vermögen, das bei der EL-Berechnung massgeblich sein kann, und die Erträge auf diesem zusätzlichen Vermögen werden als Einkommen berücksichtigt. Dadurch konnte – wie aus den Medien bekannt geworden – der Fall eintreten, dass wegen des Solidaritätsbeitrags die EL gekürzt wurden
    • Wie die SGK-S sei der Bundesrat der Ansicht, dass diese Kürzung nicht gerechtfertigt sei; er begrüsse daher den SGK-S-Vorschlag, wonach bereits erfolgte EL-Kürzungen aufgehoben und zurückerstattet werden sollten.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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