Einleitung
Im SchKG-Beschwerde-Fall 5A_345/2018 ging es um dieVerfahrensfragen der Ersten Gläubigerversammlung einer konkursiten Aktiengesellschaft:
- Notwendiger Einspruch beim „Büro“ der Versammlung über die Zulassung zur Versammlung
- Rechtsmittel gegen die Erste Gläubigerversammlung.
Sachverhalt
„Am 10. August 2017 eröffnete das Bezirksgericht U. über die B. AG, mit Sitz in U., den Konkurs.
Mit Anzeige vom 8. Dezember 2017 des Konkursamtes Thurgau an die bekannten Gläubiger und mit Publikation im SHAB (Nr. 244) sowie im kantonalen Amtsblatt (Nr. 50) vom jeweils 15. Dezember 2017 erfolgte die Einladung zur Ersten Gläubigerversammlung vom 10. Januar 2018 im Konkurs, der im ordentlichen Verfahren durchgeführt wird.
In der Ersten Gläubigerversammlung vom 10. Januar 2018 leitete der Konkursbeamte C. die Verhandlungen; er bildete mit den Gläubigern D. und E. das Büro. Es wurde (u.a.) über die (Nicht-)Zulassung diverser Gläubiger entschieden, die Anwesenheit bzw. Vertretung von 14 Gläubigern sowie die Beschlussfähigkeit festgestellt. Der Antrag, es sei das Konkursamt als Konkursverwaltung einzusetzen, wurde bei 7 gegen 7 Stimmen mit Stichentscheid des Vorsitzenden angenommen. Der Antrag, es sei ein Gläubigerausschuss einzusetzen, wurde bei 7 gegen 7 Stimmen mit Stichentscheid des Vorsitzenden abgelehnt. Weitere einstimmig gefasste Beschlüsse betrafen den Rückzug einer Klage gegen die F. AG in Liquidation und den Verzicht auf den Anspruch auf die Fahrzeuge.
A., ein zugelassener Gläubiger, erhob am 15. Januar 2018 Beschwerde gegen das Konkursamt Thurgau, das Büro und die Erste Gläubigerversammlung. Er beantragte (im Wesentlichen), es seien die Beschlüsse des Büros über die Nichtzulassung der G. GmbH und von (35) weiteren (näher bezeichneten) Personen sowie über die Zulassung von (drei) anderen (näher bezeichneten) Personen als Gläubiger aufzuheben; sodann seien die Beschlüsse betreffend die Wahl des Konkursamtes als Konkursverwaltung sowie die Nichteinsetzung eines Gläubigerausschusses aufzuheben.
Das Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2018 ab.
Mit Eingabe vom 23. April 2018 hat A. beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und der Beschlüsse der Ersten Gläubigerversammlung vom 10. Januar 2018 über die Wahl des Konkursamtes als Konkursverwaltung und die Nichteinsetzung eines Gläubigerausschusses. Die Erste Gläubigerversammlung sei diesbezüglich zu wiederholen, wobei ausschliesslich jene Gläubiger zuzulassen seien, welche bereits zugelassen worden seien, zuzüglich der von der Vorinstanz zugelassenen G. GmbH. Sodann sei das Konkursamt anzuweisen, nicht nur betreffend Einsetzung, sondern auch betreffend Besetzung und Kompetenzen (der ausseramtlichen Konkursverwaltung und des Gläubigerausschusses) beschliessen zu lassen.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2018 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung gewährt worden.
Das Konkursamt beantragt die Abweisung der Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer repliziert hat. Das Obergericht schliesst ohne Gegenbemerkungen auf Abweisung der Beschwerde.“
(Markierung durch die Redaktion)
Erwägungen
Die bundesgerichtlichen Erwägungen enthalten folgende Kernsätze:
- Vor Bundesgericht
- Vor Bundesgericht kann einzig der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens gerügt werden vgl. (BGG 95, SchKG 17)
- Vor kantonaler SchKG-Aufsichtsbehörde
- Die kantonale SchKG-AB hat volle Angemessenheits-Kontrolle
- Voraussetzungen für eine ausseramtliche Konkursverwaltung
- Eine a.a. Konkursverwaltung sollte nur eingesetzt werden, wenn hiefür Veranlassung besteht, aus folgenden Gründen, in der
- Person des a.a. Konkursverwalters (Kompetenz)
- Amtsführung des Konkursamtes (fehlende Kompetenz und / oder Überlastung
- Besonderheit des Konkursfalles.
- Kosten und Verfahrensdauer
- Eine Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens sollte vermieden werden
- Eine a.a. Konkursverwaltung sollte nur eingesetzt werden, wenn hiefür Veranlassung besteht, aus folgenden Gründen, in der
- Voraussetzungen für einen Gläubigerausschuss
- Für die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sollte eine bestimmt Notwendigkeit bestehen
- Die Einsetzung sollte angemessen sein, nach
- Bedeutung
- Schwierigkeit des Verfahrens
- Mitteln des Konkurses.
Ergebnis
Das Bundesgericht entdeckte keine Rechtsverletzung, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelange, dass das richtige Abstimmungsergebnis – die Nichteinsetzung des Konkursamtes als Konkursverwaltung und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses – unangemessen und nicht anzuordnen sei.
Dem Konkursamt obliege damit die Konkursverwaltung und die Zweite Gläubigerversammlung (SchKG 253 Abs. 2) sei frei, eine ausseramtliche Konkursverwaltung und einen Gläubigerausschuss einzusetzen. Es bleibe – wie bereits die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend geschlossen habe – bei der Rechtslage, wie sie bestehe (Konkursverwaltung durch das Konkursamt, kein Gläubigerausschuss).
Der angefochtene Entscheid der Aufsichtsbehörde war damit weder aufzuheben noch zu ändern, weil die Beschwerde unbegründet war.
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.
Bemerkung von em. Prof. RA Dr. Karl Spühler:
„Einmal mehr wurde bei der Beschwerdeführung übersehen, dass vor Bundesgericht nur Gesetzesverletzungen (Art. 95 BGG gilt auch hier) und nicht wie vor kantonalen SchKG-Aufsichtsbehörde(n) Angemessenheitsfragen schlechthin beurteilt werden. Gesetzesverletzungen sind neben solchen im engeren Sinn nur der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens.“
Quelle: Praxis 2019 Nr. 125, S. 1243
Entscheid
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war
- Die Gerichtskosten von CHF 1’000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt des Kantons Thurgau, dem Büro und der Ersten Gläubigerversammlung im Konkurs der B.________ AG in Liquidation sowie dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Quelle
BGer 5A_345/2018 vom 08.08.2019 = Praxis 2019 Nr. 125, S. 1235
Art. 17 SchKG M. Beschwerde / 1. An die Aufsichtsbehörde
- Beschwerde
- An die Aufsichtsbehörde
1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.1
2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.
Art. 237 SchKG A. Erste Gläubigerversammlung / 3. Befugnisse / a. Einsetzung von Konkursverwaltung und Gläubigerausschuss
- Befugnisse
- Einsetzung von Konkursverwaltung und Gläubigerausschuss
1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
2 Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.
3 Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:1
- Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel;
- Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen;
- Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
- Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat;
- Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.
Art. 95 BGG Schweizerisches Recht
Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
- Bundesrecht;
- Völkerrecht;
- kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
- kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und —abstimmungen;
- interkantonalem Recht.