LAWINFO

Nachlassverfahren / Nachlassstundung

QR Code

Gläubigerversammlung

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Gläubiger, Gläubigerversammlung, Nachlassstundung, Nachlassverfahren, Versammlung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

Gläubigerversammlung   =   vom Sachwalter gläubigerseits einberufene Versammlung

Grundlagen

  • SchKG 301
  • SchKG 302 (Traktanden)

Funktion

  • Grundsatz
    • Eine Gläubigerversammlung mit folgenden Zwecken:
      • Zusammenkunft zwecks Meinungsbildung (kein eigentliches Vollstreckungsorgan)
      • keine Abstimmung über das Gesuch des Schuldners
      • einzig bei Präsentation eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung werden die Liquidationsorgane (Liquidator und Gläubigerausschuss) für den Fall des Zustandekommens des Nachlassvertrages gewählt.
  • Ausnahme
    • Keine Gläubigerversammlung findet statt,
      • wenn vor Ablauf der Nachlassstundung eine Sanierung ohne Nachlassvertrag gelingt (SchKG 296a) oder
      • wenn der Konkurs eröffnet wird (SchKG 296b).

Einberufung

Die Einberufung der Gläubigerversammlung erfolgt durch

  • durch öffentliche Bekanntmachung (vgl. SchKG 35) oder
  • an die namentlich bekannten Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.

Zeitpunkt der Einberufung

Die Einberufung der Gläubigerversammlung soll erst dann erfolgen, «sobald» der Entwurf des Nachlassvertrages erstellt ist:

  • Die Gläubigerversammlung ist zeitlich so anzusetzen,
    • dass ausreichend Zeit vor dem Ende der gerichtlich bewilligten Nachlassstundung verbleibt
      • für die Einreichung der Zustimmungserklärungen zum Nachlassvertrag an oder nach der Gläubigersammlung,
      • für die Auswertung der Zustimmungserklärungen;
      • für die Einreichung der Anträge an das zuständige Nachlassgericht;
    • Die Einladung zur Gläubigerversammlung hat zu erfolgen:
      • spätestens einen Monat vor der Gläubigerversammlung
      • die Publikation spätestens an jenem Monatstag des Vormonats erfolgen, auf welchen die Gläubigerversammlung angesetzt ist.

Inhalt der Einberufung

Als Mindestinhalt hat die Einberufung zu enthalten:

  • Ort, Datum und Zeit der Gläubigerversammlung und
  • Ort und Dauer der Aktenauflage.

Entwurf des Nachlassvertrages

Es ist ein Nachlassvertrag, sofern und soweit sinnvoll und möglich, auszuarbeiten oder in seinen Eckdaten mitzuteilen:

  • Inhalt des Vertragsentwurfes
    • allenfalls beizulegen ist der Entwurf des Nachlassvertrages oder die Darstellung lediglich der Kernelemente des angestrebten Nachlassvertrages (vgl. SchKG 293)
    • Der Entwurf muss spätestens am 1. Tag der Aktenauflage vorliegen.
    • Vorstellung des Entwurfs des Nachlassvertrags anlässlich der Gläubigerversammlung (vgl. SchKG 302 Abs. 2).

  • Pflicht zur Ausarbeitung des Vertragsentwurfes
    • Die Pflicht zur Ausarbeitung des Vertragsentwurfes obliegt praxisgemäss in erster Linie dem Schuldner, welcher den Entwurf in enger Abstimmung mit dem Sachwalter erstellt, weil dieser dem Nachlassgericht Bericht zu erstatten hat (vgl. SchKG 295 Abs. 2 lit. d)

Verhandlungsablauf

  • Berichterstattung des Sachwalters über die Vermögens-, Ertrags- und Einkommenslage des Schuldners
  • weitere Aufschlüsse des Schuldners
  • Begründung und ev. Aenderung des vorgeschlagenen Nachlassvertrages durch den Schuldner
  • Vorlage des Nachlassvertrags-Entwurfes zur unterschriftlichen Genehmigung durch jeden Gläubiger einzeln
  • beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung: Wahl der Liquidationsorgane (Liquidator und Gläubigerausschuss)

Literatur

  • Amonn/Walther, § 54 N 62
  • KUKO SchKG-Hunkeler, N 3 ff. zu Art.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.