Definition
Gläubigerversammlung = vom Sachwalter gläubigerseits einberufene Versammlung
Grundlagen
- SchKG 301
- SchKG 302 (Traktanden)
Funktion
- Grundsatz
-
- Eine Gläubigerversammlung mit folgenden Zwecken:
- Zusammenkunft zwecks Meinungsbildung (kein eigentliches Vollstreckungsorgan)
- keine Abstimmung über das Gesuch des Schuldners
- einzig bei Präsentation eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung werden die Liquidationsorgane (Liquidator und Gläubigerausschuss) für den Fall des Zustandekommens des Nachlassvertrages gewählt.
- Eine Gläubigerversammlung mit folgenden Zwecken:
- Ausnahme
-
- Keine Gläubigerversammlung findet statt,
- wenn vor Ablauf der Nachlassstundung eine Sanierung ohne Nachlassvertrag gelingt (SchKG 296a) oder
- wenn der Konkurs eröffnet wird (SchKG 296b).
- Keine Gläubigerversammlung findet statt,
Einberufung
Die Einberufung der Gläubigerversammlung erfolgt durch
- durch öffentliche Bekanntmachung (vgl. SchKG 35) oder
- an die namentlich bekannten Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
Zeitpunkt der Einberufung
Die Einberufung der Gläubigerversammlung soll erst dann erfolgen, «sobald» der Entwurf des Nachlassvertrages erstellt ist:
- Die Gläubigerversammlung ist zeitlich so anzusetzen,
- dass ausreichend Zeit vor dem Ende der gerichtlich bewilligten Nachlassstundung verbleibt
- für die Einreichung der Zustimmungserklärungen zum Nachlassvertrag an oder nach der Gläubigersammlung,
- für die Auswertung der Zustimmungserklärungen;
- für die Einreichung der Anträge an das zuständige Nachlassgericht;
- Die Einladung zur Gläubigerversammlung hat zu erfolgen:
- spätestens einen Monat vor der Gläubigerversammlung
- die Publikation spätestens an jenem Monatstag des Vormonats erfolgen, auf welchen die Gläubigerversammlung angesetzt ist.
- dass ausreichend Zeit vor dem Ende der gerichtlich bewilligten Nachlassstundung verbleibt
Inhalt der Einberufung
Als Mindestinhalt hat die Einberufung zu enthalten:
- Ort, Datum und Zeit der Gläubigerversammlung und
- Ort und Dauer der Aktenauflage.
Entwurf des Nachlassvertrages
Es ist ein Nachlassvertrag, sofern und soweit sinnvoll und möglich, auszuarbeiten oder in seinen Eckdaten mitzuteilen:
- Inhalt des Vertragsentwurfes
- allenfalls beizulegen ist der Entwurf des Nachlassvertrages oder die Darstellung lediglich der Kernelemente des angestrebten Nachlassvertrages (vgl. SchKG 293)
- Der Entwurf muss spätestens am 1. Tag der Aktenauflage vorliegen.
-
Vorstellung des Entwurfs des Nachlassvertrags anlässlich der Gläubigerversammlung (vgl. SchKG 302 Abs. 2).
- Pflicht zur Ausarbeitung des Vertragsentwurfes
- Die Pflicht zur Ausarbeitung des Vertragsentwurfes obliegt praxisgemäss in erster Linie dem Schuldner, welcher den Entwurf in enger Abstimmung mit dem Sachwalter erstellt, weil dieser dem Nachlassgericht Bericht zu erstatten hat (vgl. SchKG 295 Abs. 2 lit. d)
Verhandlungsablauf
- Berichterstattung des Sachwalters über die Vermögens-, Ertrags- und Einkommenslage des Schuldners
- weitere Aufschlüsse des Schuldners
- Begründung und ev. Aenderung des vorgeschlagenen Nachlassvertrages durch den Schuldner
- Vorlage des Nachlassvertrags-Entwurfes zur unterschriftlichen Genehmigung durch jeden Gläubiger einzeln
- beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung: Wahl der Liquidationsorgane (Liquidator und Gläubigerausschuss)
Literatur
- Amonn/Walther, § 54 N 62
- KUKO SchKG-Hunkeler, N 3 ff. zu Art.
Judikatur
- OGer ZH, 05.04.2017, VB 170001, Erw. 3.4 (betreffend Bestätigungsentscheid)
Weiterführende Informationen
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