Funktion
- Zusammenkunft zwecks Meinungsbildung (kein eigentliches Vollstreckungsorgan)
- keine Abstimmung über das Gesuch des Schuldners
- einzig bei Präsentation eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung werden die Liquidationsorgane (Liquidator und Gläubigerausschuss) für den Fall des Zustandekommens des Nachlassvertrages gewählt
Verhandlungsablauf
- Berichterstattung des Sachwalters über die Vermögens-, Ertrags- und Einkommenslage des Schuldners
- weitere Aufschlüsse des Schuldners
- Begründung und ev. Aenderung des vorgeschlagenen Nachlassvertrages durch den Schuldner
- Vorlage des Nachlassvertrags-Entwurfes zur unterschriftlichen Genehmigung durch jeden Gläubiger einzeln
- beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung: Wahl der Liquidationsorgane (Liquidator und Gläubigerausschuss)
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