Gemäss kürzlich veröffentlichtem Bundesgerichtsurteil muss die Swiss International Airlines AG (nachgenannt „Swiss“) den Gewinn, den sie aus dem Betrieb von Flugzeugen im internationalen Luftverkehr und den damit verbundenen Tätigkeiten erzielte, in der Schweiz versteuern.
Eine Abgrenzung auf ausländische Betriebsstätten bzw. eine Steuerausscheidung sei nicht zulässig:
- Bei einem Betrieb im internationalem Luftverkehr lasse sich eine Gewinnaufteilung kaum sachgerecht handhaben
- Eine Steuersubstrat-Teilung dürfe deshalb gemäss internationalem Steuerrecht nur dann erfolgen, wenn die Gewinne nicht direkt mit dem Betrieb von Flugzeugen zusammenhänge und auch nicht als blosse Hilfstätigkeiten erscheinen würden.
Das Bundesgericht hat daher zwei Beschwerden des Steueramtes des Kantons Zürich gutgeheissen.
Von den weiteren Beschwerden der „Swiss“ wurde eine teilweise gutgeheissen, das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und das Verfahren zur Veranlagung im Sinne der Erwägungen an das Kantonale Steueramt Zürich zurückgewiesen bzw. die andere abgewiesen:
- Im Hauptpunkt ging es hier darum, dass die „Swiss“ bei der direkten Bundessteuer die Lizenzgebühren für die Verwendung der Marke «Swiss», welche sie zuvor für CHF 531 Mio. an eine von ihr neu gegründete Tochtergesellschaft mit Sitz in Basel-Stadt verkauft hatte, steuerlich abziehen dürfe.
Wer sich für weitere Einzelheiten und Sachzusammenhänge dieser sich auf mehrere Steuerperioden beziehenden Sache interessiert, möge das Urteil zu den vorgängig vereinigten Verfahren konsultieren >>> Mehr.
Urteil des Bundesgerichts vom 16.12.2019 (2C_151/2017, 2C_152/2017, 2C_178/2017, 2C_179/2017)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: Swiss International Airlines AG | swiss-image-gallery.com