StGB 125
Einleitung
Das Fussball-Foul eines Amateurfussballers hatte ein Nachspiel vor Schranken, bis in die oberste Liga in Lausanne:
- Ein Amateur-Fussballer war wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden und wollte die Bestrafung nicht akzeptieren.
Sachverhalt
Im Spiel zweier Amateurmannschaften im Kanton Freiburg hatte ein Spieler seinen ballführenden Gegner auf Höhe des Knöchels mit gestrecktem Bein „getackelt“.
Der Vorfall hatte Folgen:
- Körperverletzung
- Knöchelbruch des Getroffenen
- Gelbe Karte
- Der Schiedsrichter ahndete die Aktion mit einer gelben Karte
- Der Referee ging davon aus, dass der Bestrafte zwar ein gefährliches Spiel begangen, aber nicht mit Absicht gehandelt habe
- Strafanzeige
- Das zuständige Polizeigericht verurteilte den Spieler wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Strafe von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
Prozess-History
- Beschwerde des verurteilten Spielers ans Kantonsgericht des Kantons Freiburg
- Bestätigung des polizeigerichtlichen Entscheids durch das Kantonsgericht des Kantons Freiburg
- Beschwerde des Verurteilten ans Bundesgericht
Erwägungen
Fahrlässig handelt, wer nicht die Vorsicht walten lässt, die aufgrund der Umstände und der persönlichen Situation erforderlich wäre.
Bei einer Körperverletzung, die im Rahmen einer Sportveranstaltung begangen wird, ergeben sich folgende Parameter:
- die massgebenden Sorgfaltspflichten
- das vom Verletzen stillschweigend akzeptierte Risiko,
- in Abhängigkeit von den anwendbaren Spielregeln und
- des allgemeinen Schädigungsverbotes.
Die Spielregeln dienen insbesondere dazu,
- Unfälle zu vermeiden und
- die Spielenden zu schützen.
Gemäss den Fussball-Regeln (Spielregeln des «International Football Association Board») ist ein Spieler unter anderem dann zu verwarnen,
- wenn er bei einem mit Freistoss zu ahndenden Vergehen mit Körperkontakt rücksichtslos handelt.
Indem der Schiedsrichter im vorliegenden Fall eine gelbe Karte verhängt hat, ist er
- von einer erheblichen Spielregel-Verletzung ausgegangen,
- die zudem ohne Rücksicht auf die Gefahr oder die Folgen für den Gegner begangen wurde.
Angesichts der Gefährlichkeit des begangenen Tacklings ist
- die Verletzung der zum Schutze der anderen Spieler aufgestellten Spielregel als schwer einzustufen
- keine Einwilligung des Verletzten in das dem Fussball inhärente Risiko einer Körperverletzung anzunehmen.
Nicht entscheidend war, ob für die Regelverletzung als Sanktion eine Verwarnung oder gar ein Spielausschluss vorgesehen ist.
Entscheid
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Verurteilten gegen den Entscheid des Freiburger Kantonsgerichts ab.
Quelle
BGer 6B_52/2019 vom 05.03.2019
Art. 125 StGB 3. Körperverletzung. / Fahrlässige Körperverletzung
Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe1 bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 6B_52/2019 vom 05.03.2019 | bger.ch