Die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung von straffälligen Ausländern sind nur auf Delikte anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten vom 01.10.2016 begangen wurden.
Der ausländerrechtliche Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist gemäss neuer Praxis des Bundesgerichts unzulässig,
- wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für welches ein Strafgerichtbereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen habe;
- wenn der ausländerrechtliche Widerruf zwar gestützt auf vor dem 01.10.2016 begangene Delikte erfolgte, inzwischen ein Strafgericht jedoch von einer Landesverweisung abgesehen habe, sofern es in seiner Prüfung des Härtefalls umfassend auch die vorher begangenen Delikte berücksichtigt hatte.
Urteile des Bundesgerichts vom 18.11.2019 (2C_305/2018, 2C_1154/2018, 2C_358/2019, 2C_468/2019, 2C_628/2019)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 30.12.2019, 12.01 Uhr
Mehr: Urteile vom 18. November 2019 (2C_305/2018, 2C_1154/2018, 2C_358/2019, 2C_468/2019, 2C_628/2019) | bger.ch
Weiterführende Informationen
- 2C_305/2018 Urteil vom 18. November 2019 | bger.ch
- 2C_1154/2018 Arrêt du 18 novembre 2019 | bger.ch
- 2C_358/2019 Urteil vom 18. November 2019 | bger.ch
- 2C_358/2019 Urteil vom 18. November 2019 | bger.ch
- 2C_628/2019 Sentenza del 18 novembre 2019 | bger.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam