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Nichtige Delegation des Disziplinarverfahrens gegen BA M. Lauber: Nichteintreten des Bundesgerichts auf die Beschwerde der AB-BA

Datum:
22.01.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Aufsichtsbehörde, Beschwerde, Bundesanwaltschaft, Bundesgericht, Disziplinarverfahren
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bundesgericht hat heute informiert, dass es auf die Beschwerde der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren gegen Bundesanwalt Michael Lauber nicht eingetreten sei.

Das Bundesverwaltungsgericht war im Juli 2019 zum Schluss gelangt, dass die AB-BA die Disziplinaruntersuchung nicht an einen externen Leiter (Professor Peter Hänni) hätte delegieren dürfen; es erachtete daher die Verfügung Professor Peter Hänni, zwei Anwälte (Lorenz Erni + Francesca Caputo) wegen Interessenkonflikts nicht als Rechtsvertreter des Bundesanwalts zuzulassen, als nichtig.

Wir berichteten: Aufsichtsbehörde Bundesanwaltschaft durfte Disziplinaruntersuchung vs. BA M. Lauber nicht an Drittperson delegieren

Gegen den Bundesverwaltungsgerichts-Entscheid erhob die AB-BA Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte u.a. die Feststellung, dass sie zur Delegation einer Disziplinaruntersuchung befugt sei.

Das Bundesgericht erwog nun, dass die AB-BA aus Artikel 89 des Bundesgerichtsgesetzes keine Beschwerdeberechtigung für sich ableiten könne. Nicht weiter geprüft zu werden bräuchte unter diesen Voraussetzungen, ob für die AB-BA überhaupt noch ein hinreichendes aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung bestehe, nachdem sie gemäss ihren eigenen Vorbringen die Disziplinaruntersuchung gegen den Bundesanwalt nunmehr «formell neu aufgestellt» fortführt.

Urteil des Bundesgerichts vom 10.01.2020 (8C_551/2019)

Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 22.01.2020, 12.01 Uhr

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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