Das Bundesgericht hat heute informiert, dass es auf die Beschwerde der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren gegen Bundesanwalt Michael Lauber nicht eingetreten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht war im Juli 2019 zum Schluss gelangt, dass die AB-BA die Disziplinaruntersuchung nicht an einen externen Leiter (Professor Peter Hänni) hätte delegieren dürfen; es erachtete daher die Verfügung Professor Peter Hänni, zwei Anwälte (Lorenz Erni + Francesca Caputo) wegen Interessenkonflikts nicht als Rechtsvertreter des Bundesanwalts zuzulassen, als nichtig.
Wir berichteten: Aufsichtsbehörde Bundesanwaltschaft durfte Disziplinaruntersuchung vs. BA M. Lauber nicht an Drittperson delegieren
Gegen den Bundesverwaltungsgerichts-Entscheid erhob die AB-BA Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte u.a. die Feststellung, dass sie zur Delegation einer Disziplinaruntersuchung befugt sei.
Das Bundesgericht erwog nun, dass die AB-BA aus Artikel 89 des Bundesgerichtsgesetzes keine Beschwerdeberechtigung für sich ableiten könne. Nicht weiter geprüft zu werden bräuchte unter diesen Voraussetzungen, ob für die AB-BA überhaupt noch ein hinreichendes aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung bestehe, nachdem sie gemäss ihren eigenen Vorbringen die Disziplinaruntersuchung gegen den Bundesanwalt nunmehr «formell neu aufgestellt» fortführt.
Urteil des Bundesgerichts vom 10.01.2020 (8C_551/2019)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 22.01.2020, 12.01 Uhr
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Art. 89 BGG Beschwerderecht
1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2 Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a. die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b. das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c. Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d. Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3 In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.