Parlamentarische Initiative 19.416 – Entscheid der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-NR) vom 20.01.2020
Die Parlamentarische Initiative
Zur „Besseren Würdigung der Umstände, die Führerinnen und Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen Fahrten berücksichtigen mussten“ hat FDP-Nationalrecht Christian Lüscher die parlamentarische Initiative 19.416 eingereicht.
Der eingereichte Text ist in der Box unten wiedergegeben.
Die Abstimmung der KVF-NR
Die KVF-NR hat am 20.01.2020 mit 16 zu 8 Stimmen der parlamentarischen Initiative Lüscher 19.416 Folge gegeben:
- Die KVF-N teilt die Ansicht des Initianten, dass das geltende Strassenverkehrsrecht den schwierigen Umständen zu wenig Rechnung trägt, welche die Angehörigen von Feuerwehr, Sanität, Polizei und Zoll auf dringlichen Fahrten berücksichtigen müssen.
Die parlamentarische Initiative gelangt nun zur Vorprüfung in die KVF des Ständerates.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
19.416 PARLAMENTARISCHE INITIATIVE
Bessere Würdigung der Umstände, die Führerinnen und Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen Fahrten berücksichtigen mussten
von Christian Lüscher (FDP)
Das Strassenverkehrsgesetz ist wie folgt anzupassen:
Artikel 100 Ziffer 4 (Aufteilung auf drei Ziffern 4, 5 und 6):
4. Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs macht sich nicht strafbar, wenn er Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr missachtet:
a. auf dringlichen Dienstfahrten unter Abgabe der erforderlichen Warnsignale;
b. auf Verfolgungsfahrten der Polizei unter Abgabe der erforderlichen Warnsignale;
c. auf Dienstfahrten der Polizei, die durchgeführt werden, um im Fall von Verbrechen und Vergehen Tatverdächtige zu fassen, und auf denen die Warnsignale nicht abgegeben werden, sofern deren Abgabe die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe beeinträchtigen würde, insbesondere eine lautlose oder versteckte Annäherung;
d. auf Dienstfahrten der Polizei, die durchgeführt werden, um im Fall von Verbrechen und Vergehen Tatverdächtige zu fassen, und auf denen aus taktischen Gründen keine Warnsignale abgegeben werden, insbesondere für Observationen.
5. Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs macht sich jedoch strafbar, wenn er auf dringlichen Dienstfahrten (Ziff. 4 Bst. a):
a. mit überhöhter Geschwindigkeit fährt und so nicht die Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist; für die Einstufung der Widerhandlung wird ausschliesslich die Differenz zwischen der festgestellten Geschwindigkeit und der Geschwindigkeit, die angemessen gewesen wäre, berücksichtigt;
b. die erforderlichen Warnsignale nicht abgibt und dadurch einen Unfall mit einem anderen Strassenbenützer oder einem Fussgänger verursacht.
Zur Beurteilung der Sorgfalt, die nach den Umständen erforderlich war, wird berücksichtigt, welche Tatsachen dem Führer bekannt waren und welche Einschätzung dieser Tatsachen ihm möglich war im Moment seines Handelns.
6. Der Richter mildert die dem Führer nach Absatz 5 auferlegte Strafe nach freiem Ermessen, indem er die Umstände der erfüllten Aufgabe berücksichtigt, damit der Führer nicht gleich bestraft wird wie ein Führer, der keine dienstliche Aufgabe erfüllt. Der Richter befreit den Führer ganz von der Strafe, wenn sich zeigt, dass die Erfüllung der Aufgabe im öffentlichen Interesse lag, insbesondere im Fall von Festnahmen von Tätern bei Delikten gegen Leib und Leben oder bei Vermögensdelikten.
Art. 16 Abs. 3 SVG
3 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.
4 Begeht der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs eine Widerhandlung auf einer Dienstfahrt nach Artikel 100 Ziffer 4, so wird der Führerausweis nicht entzogen; dies gilt auch für den Fall einer Verurteilung nach Artikel 100 Ziffer 5.