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Strafprozess / Strafverfahren

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Ungehorsamsstrafe nach StGB 292: Nicht jeder erwirkenden Person kommt Geschädigtenstellung zu

Datum:
27.01.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
Geschädigtenstellung, Privatstrafkläger, Strafprozessrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 115 + 118

Im Zusammenhang mit dem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen schützt StGB 292 primär den staatlichen Autoritätsanspruch.

Allfällige private Interessen sind in der Regel nur mittelbar betroffen und es kommt insofern nicht jeder Person, die eine mit StGB 292 strafbewehrte Verfügung erwirkt, die Geschädigtenstellung im Sinne von StPO 115 zu.

Ein nachträglicher Entzug der Stellung als Privatklägerschaft zufolge besserer Erkenntnis der Rechtslage ist zulässig, auch wenn der Beschwerdeführerin in casu während einer kurzen Zeitspanne Akteneinsichtnahme gewährt und ihr eine Terminanzeige für eine Zeugenbefragung zugestellt worden ist. Dies vermag keine gesetzwidrige Privilegierung zu rechtfertigen. Es ist der Staatsanwaltschaft daher zuzugestehen, einem zu Unrecht am Verfahren Beteiligten diese Stellung bei besserer Erkenntnis der Rechtslage wieder zu entziehen.

Quelle

BGer 1B_253/2019 vom 11.11.2019

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