LAWNEWS

Strafprozess / Strafverfahren

QR Code

Zustellfiktion in strafprozessualem Rechtsverhältnis

Datum:
14.01.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
Strafprozessrecht, Zustellung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 85 Abs. 4 lit. a – Einsprache gegen Strafbefehl

Ein strafprozessuales Prozessrechtsverhältnis kann begründet werden, wenn dem Betroffenen von der Polizei, wie hier von einer Fusspatrouille, Vorhalte gemacht werden und ihm die Eröffnung eines Verfahrens in Aussicht gestellt wurde.

Im vorliegenden Falle stellten sich die Fragen,

  • wie lange der Betroffene mit einer Zustellung aus dem Vorhalt rechnen muss und
  • wie lange den Betroffenen deshalb aus dem Prozessrechtsverhältnis fliessenden Pflichten treffen.

Gemäss Bundesgericht beurteilt sich dies nach den konkreten Umständen:

  • Im vorliegenden Fall musste und durfte nach einer Zeitspanne von elf Monaten seit der erwähnten (einzigen) Verfahrenshandlung nicht mit einer „Zustellung“ gerechnet werden, weshalb es der Meldung einer Abwesenheit von wenigen Wochen nicht bedurfte.

Das Bundesgericht kam daher hinsichtlich der Einsprache gegen den Strafbefehl zu folgenden Ergebnissen:

  • Dem Betroffenen konnte die fingierte Zustellung nicht entgegengehalten werden.
  • Die eingeschriebene Postsendung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Abholfrist bis zum 28.11.2018 ist rechtlich unbeachtlich.
  • Die Zustellfiktion gelangte hier nicht zur Anwendung.

Quelle

BGer 6B_674/2019 vom 19.09.2019

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.