LAWNEWS

Arbeitsrecht

QR Code

Fristlose Entlassung wegen gefälschter Chef-Unterschriften auf Spesenbelegen

Datum:
19.02.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
fristlose Entlassung, Öffentliches Personalrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Entlassener Mitarbeiter wollte noch Entschädigung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ehemaliger Mitarbeiter der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), fälschte auf Spesenformularen die Unterschrift seines Vorgesetzten, und zwar

  • mehrfach und
  • über einen mehrjährigen Zeitraum.

Der Beschwerdeführer hatte bei der Beschwerdegegnerin ZHAW eine besondere Vertrauens- und Verantwortungsposition.

Sein Fehlverhalten war daher zu folgendem objektiv geeignet:

  • Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
  • Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses.

Die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers erwies sich daher als rechtmässig.

Der langjähre Mitarbeiter erhob Beschwerde gegen seine Entlassung und verlangte in seiner Beschwerde:

  • Lohnfortzahlung für die Dauer von 6 Monaten
  • Entschädigung von 5 Monatslöhnen
  • Streitwert von circa CHF 160‘000.

Der entlassene Mann begründete sein Rechtsmittel wie folgt:

  • Strafanzeige der ZHAW beziehe sich nur auf eine Urkundenfälschung, nicht aber auf eine unrechtmässige Bereicherung oder Veruntreuung
  • Verletzung nur interner Weisungen bezüglich Unterzeichnung von Spesenbelegen
  • Keine persönliche Bereicherung
  • Unverhältnismässigkeit der Kündigung.

Dies änderte nichts daran, dass das VGer ZH auf eine schwerwiegende Verletzung der personellen Treuepflicht schloss und daher annahm, die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt gewesen.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde

Der Entscheid ist rechtskräftig.

Quelle

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

  1. Abteilung/4. Kammer

Urteil VB.2019.00504 vom 11.12.2019

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.