Entlassener Mitarbeiter wollte noch Entschädigung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ehemaliger Mitarbeiter der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), fälschte auf Spesenformularen die Unterschrift seines Vorgesetzten, und zwar
- mehrfach und
- über einen mehrjährigen Zeitraum.
Der Beschwerdeführer hatte bei der Beschwerdegegnerin ZHAW eine besondere Vertrauens- und Verantwortungsposition.
Sein Fehlverhalten war daher zu folgendem objektiv geeignet:
- Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
- Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses.
Die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers erwies sich daher als rechtmässig.
Der langjähre Mitarbeiter erhob Beschwerde gegen seine Entlassung und verlangte in seiner Beschwerde:
- Lohnfortzahlung für die Dauer von 6 Monaten
- Entschädigung von 5 Monatslöhnen
- Streitwert von circa CHF 160‘000.
Der entlassene Mann begründete sein Rechtsmittel wie folgt:
- Strafanzeige der ZHAW beziehe sich nur auf eine Urkundenfälschung, nicht aber auf eine unrechtmässige Bereicherung oder Veruntreuung
- Verletzung nur interner Weisungen bezüglich Unterzeichnung von Spesenbelegen
- Keine persönliche Bereicherung
- Unverhältnismässigkeit der Kündigung.
Dies änderte nichts daran, dass das VGer ZH auf eine schwerwiegende Verletzung der personellen Treuepflicht schloss und daher annahm, die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt gewesen.
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde
Der Entscheid ist rechtskräftig.
Quelle
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
- Abteilung/4. Kammer
Urteil VB.2019.00504 vom 11.12.2019
Weiterführende Informationen
- Urteil VB.2019.00504 vom 11.12.2019 | vgrzh.djiktzh.ch