StGB 125 – fahrlässige einfache Körperverletzung
Einleitung
Das Bundesgericht musste beurteilen, ob der Schienbeinbruch bei einem 4.-Liga-Fussballspieler nach einer gegnerischen Torwart-Intervention als fahrlässige einfache Körperverletzung zu qualifizieren sei.
Sachverhalt
Im strittigen Fall war der Torhüter in einen Spieler gerutscht, als er ein Goal zu verhindern versuchte. Dabei verletzte er den gegnerischen Spieler am Schienbein.
Das Eingreifen des Torwarts wurde mit einer gelben Karte geahndet.
Das Bundesgericht stellte auf den vom Kantonsgericht St. Gallen festgestellten Hergang ab.
Prozess-History
- Instanz / Kreisgericht Wil
- Verurteilung des Torwarts wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30
- Instanz / Kantonsgericht St. Gallen
- Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und Freispruch des Torhüters
Erwägungen
Das Bundesgericht erwog in einem am 29.01.2020 veröffentlichten Urteil folgendes:
- Spieler-Verletzungen seien die Folge des Grundrisikos bei dieser Mannschaftssportart mit betontem Körperkontakt
- Risiko-Inkaufnahme durch den Spieler
- Spieler-Bestrafung nur bei grobem Fehlverhalten
- Keine stillschweigende Sportler-Einwilligung
- Massgeblichkeit einzig der Schwere des Fouls und nicht der daraus resultierenden Verletzung für eine strafrechtliche Beurteilung.
Das Bundesgericht kam – wie das Kantonsgericht – zum Schluss, dass keine strafbare Handlung vorliege und hatte daher die Beschwerde des Verletzten abzuweisen.
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte
- Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 3’000.- dem Beschwerdeführer
- Mitteilungen
Quelle
BGer 6B_1060/2019 vom 15.01.2020
Art. 125 StGB 3. Körperverletzung. / Fahrlässige Körperverletzung
Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Weiterführende Informationen
- BGer 6B_1060/2019 vom 15.01.2020 | bger.ch