LAWNEWS

Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung / Steuern / Steuern Privatpersonen

QR Code

Urs E. Schwarzenbach + Kons.: Dahinfallen Kunstversteigerungsaufschub infolge nicht bezahlten Kostenvorschusses

Datum:
17.02.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung, Steuern, Steuern Privatpersonen
Stichworte:
Steuern, Zoll
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) stoppte am 04.12.2019 mittels superprovisorischen Massnahmen eine Kunstversteigerung.

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) plante am 05.12.2019 zusammen mit einem Auktionshaus die Versteigerung von diversen als Zollpfänder beschlagnahmten Kunstwerken:

  • Mit superprovisorischen Massnahmen untersagte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) am Vortag die geplante Auktion.

Das BVGer trat nun auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt hatten:

  • Das Gesuch um Fristwiederherstellung zur Vorschussleistung ging zwar ein, das BVGer wies es indessen ab
  • Aufgrund des bundesverwaltungsgerichtlichen Nichteintretens fielen die superprovisorischen Massnahmen vom 04.12.2019 dahin.

Das Urteil kann beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6377/2019 vom 05.02.2020

Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom FR 14.02.2020, 12.00 Uhr

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: FINEWS | finews.ch

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.