Der Charterzug eines Eisenbahnverkehrsunternehmens ohne eigene Konzession (Charter-EVU) wurde wegen Totalausfalls des Zugsicherungssystems ETCS Level 2 während mehreren Stunden an der Weiterfahrt gehindert. Der Weitertransport der Fahrgäste mit Bussen und die Rückführung des Rollmaterials verursachten beträchtliche Kosten. Das Charterunternehmen verlangte von der Infrastrukturbetreiberin (ISB) die Übernahme dieser Kosten, die sie mit der technischen Störung verursacht hatte.
Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE) kam in seinem Entscheid vom 06.12.2019 zum Schluss, dass die Regelung zur Kostentragung gemäss Netzzugangsvereinbarung zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und der Infrastrukturbetreiberin keine Diskriminierung beinhalte und verneinte eine Regressrecht.
Entsprechend musste sie die Klage des Charter-EVU abgewiesen werden.
Entscheid der SKE vom 06.12.2019 i.S. Klage eines EVU (rechtskräftig)
Veröffentlichung: 27.02.2020
Der Schiedsentscheid: Entscheid der SKE vom 06.12.2019 i.S. Klage eines EVU | ske.admin.ch
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LawMedia Redaktionsteam