Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in Ergänzung zum Bundesratsbeschluss folgende Beschlüsse gefasst:
- zu den richterlichen Fristen
- zur Zustellung von verfahrensrelevanten Akten
- zur Gewährleistung des Rechtsprechungsbetriebs mit erweiterter Telearbeit.
Hinsichtlich der richterlichen Fristen hat das Bundesverwaltungsgericht in Ergänzung zum Bundesratsbeschluss Folgendes entschieden:
- Richterlich angesetzte Fristen, die vom Fristenstillstand gemäss der Verordnung des Bundesrates vom 20.03.2020 betroffen sind und ein bestimmtes Enddatum vor dem 19.04.2020 haben, enden gesamthaft am 19.04.2020.
In Ergänzung des erwähnten Bundesratsbeschlusses hat das Bundesverwaltungsgericht sodann entschieden:
- Verfahren, für die nach der Spezialgesetzgebung der Fristenstillstand gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) nicht gilt
- Bei der Ansetzung neuer richterlichen Fristen soll den ausserordentlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden
- Verfahren mit laufenden richterlichen Fristen
- Grundsätze
- Die Frist wird auf Gesuch hin gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG angemessen erstreckt oder
- die Frist kann wiedererwägungsweise aufgehoben werden
- Ausnahme
- Davon ausgenommen sind dringliche Verfahren.
- Grundsätze
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam