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Sachenrecht / Immobilien / Steuern / Steuern Privatpersonen

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Grundstückgewinnsteuer (ZH): Ersatzbeschaffung nicht durch das gleiche Subjekt

Datum:
25.03.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobilien, Steuern, Steuern Privatpersonen
Stichworte:
Ersatzbeschaffung, Wohnliegenschaft
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StHG 12 Abs. 3 lit. e + § 216 Abs. 3 lit. i StG/ZH

Einleitung und Sachverhalt

Beim Verkauf eines von einem Ehegatten allein gehaltenen Grundstücks stellte sich hier die Frage, was beim späteren Kauf eines neuen, gemeinsam selbstbewohnten Grundstücks gilt:

  1. Ist es für den Steueraufschub erforderlich, dass der Ehegatte, der verkauft hat, nunmehr auch wieder alleine kauft
  2. Kommt es auch dann zu einem Steueraufschub, wenn beide Ehegatten gemeinsam die neue Liegenschaft erwerben
  3. Ist es für die Erzielung des Steueraufschubs genügend, wenn – wie hier – der andere Ehegatte das Ersatzobjekt alleine erwirbt?

Mit anderen Worten:

  • Ist von Bundesrechts wegen Subjektidentität (von Veräusserer und Erwerber der Ersatzliegenschaft) verlangt?

Erwägungen

Zu der einleitend festgestellten Fragestellung erwog das Bundesgericht grundsätzlich und im Wesentlichen folgendes:

  • Zum einen hätten es die Ehegatten selbst in der Hand, durch die von ihnen gewählte Rechtsgestaltung den Ersatzbeschaffungstatbestand zu verwirklichen
  • Zum anderen erweise sich ein formales Kriterium wie das Anknüpfen an die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse in der Handhabung des Ersatzbeschaffungstatbestands als wesentlich einfacher und praktikabler, als wenn die Steuerbehörden beim Verkauf und Erwerb durch Ehegatten jeweils auch die Finanzierung der entsprechenden Kauf- und Verkaufsgeschäfte zu untersuchen hätten.

Entgegen der Ansicht des  Beschwerdeführers verletze der angefochtene Entscheid, jedenfalls soweit die Gesetzgebung des Kantons Zürich für den hier zu beurteilenden Fall eines «Überkreuzerwerbs» die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung nicht zulässt, kein Bundesrecht.

3.2. Als unbegründet erweisen sich auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerde, soweit sie überhaupt ausreichend substanziiert sind (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spielen familienrechtliche Überlegungen für die Auslegung von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG und § 216 Abs. 3 lit. i StG/ZH keine Rolle. Die Bestimmung von Art. 169 ZGB führt zwar zu gewissen Verfügungsbeschränkungen bei der Familienwohnung, jedoch nicht zu einer eigentümerähnlichen Stellung des nicht im Grundbuch eingetragenen Ehegatten. Auch die Überlegungen der Vorinstanz zur Haftung für die Steuerforderung (bei Zulassung des «Überkreuzerwerbs» als Ersatzbeschaffungstatbestand fehlende Solidarhaft des Veräusserers für die aufgeschobene Steuer beim Verkauf des Ersatzobjekts durch den Erwerber) sind, auch wenn sie kaum als tragend für den Entscheid anzusehen sind, jedenfalls ohne weiteres nachvollziehbar. Entgegen dem Beschwerdeführer ist es im Übrigen nicht unhaltbar, dem Aspekt der Durchsetzbarkeit einer steuergesetzlichen Regelung bei deren Auslegung ein gewisses Gewicht beizumessen; es darf davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber keine nur schwer durchsetzbaren Lösungen gesetzlich verankern wollte.

Quelle

BGer 2C_704/2019 vom 11.02.2020

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