Das Bundesgerichtsurteil 2C_285/2018 vom 05.11.2019 stellt klar, dass
- Verluste, die am Spezialsteuerdomizil (Kapitalanlageliegenschaft ohne Betriebsstätte in einem anderen Kanton als im Sitzkanton) entstehen,
- nicht quotenmässig auf alle anderen Kantone mit Gewinnen zu verteilen,
- sondern in erster Linie durch das Hauptsteuerdomizil zu übernehmen sind
- erst wenn am Hauptsteuerdomizil ein Verlustüberschuss entsteht,
- müssen andere Kantone mit Gewinnen einen Verlustanteil übernehmen.
Diese Klärung hat für interkantonal tätige Immobiliengesellschaften zur Folge, dass
- diese am Hauptsteuerdomizil inskünftig weniger Gewinnsteuern bezahlen müssen,
- in den Nebensteuerdomizilen die steuerbaren Gewinne ansteigen, sofern und soweit ein Verlustverrechnungsfall vorliegt;
- das Prinzip, wonach Liegenschaftsgewinne am Ort der gelegenen Sache zu besteuern sind, gestärkt wird.
Das Kreisschreiben Nr. 27 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 15.03.2007 wird durch das neue Urteil relativiert:
- Das Kreisschreiben sah unter Kapitel 3.2.1 vor, dass nicht im gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis schmälern
- Die betreffende Bestimmung unter Kapitel 3.2.1 dürfte nun nicht mehr anwendbar sein.
Es ist davon ausgehen, dass das Kreisschreiben entsprechend aktualisiert wird.
Quelle
BGer 2C_285/2018 vom 05.11.2019