Der Bundesrat möchte das internationale Erbrecht der Schweiz modernisieren und an die Rechtsentwicklung im Ausland anpassen.
Am 13.03.2020 konnte er die Vernehmlassungsergebnisse zu einer entsprechenden Revision des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) zur Kenntnis nehmen und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschieden. Die geplante Gesetzesänderung soll das Risiko von Zuständigkeitskonflikten mit ausländischen Behörden vermindern.
Im Rahmen der Anwendung des internationalen Erbrechts kommt es regelmässig zu Kompetenzkonflikten mit anderen Staaten und zu sich widersprechenden Entscheidungen:
- EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVo)
- Die EU verfügt mit der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) über einheitliche Regeln,
- welcher Staat in einem grenzüberschreitenden Erbfall zuständig ist
- welches Erbrecht anzuwenden ist
- Die EuErbVO regelt zudem
- die Anerkennung von ausländischen Rechtsakten
- Die EuErbVO gilt
- für alle Erbfälle, die sich seit dem 17.08.2015 in den EU-Mitgliedstaaten ereignet haben, mit Ausnahme von
- Dänemark
- Irland
- Vereinigten Königreich
- für alle Erbfälle, die sich seit dem 17.08.2015 in den EU-Mitgliedstaaten ereignet haben, mit Ausnahme von
- Die EU verfügt mit der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) über einheitliche Regeln,
- Abstimmung Kompetenzkonflikte
- Eine mit der EuErbVO zu schaffende Rechtsvereinheitlichung würde es der Schweiz ermöglichen, ihre Bestimmungen über das internationale Erbrecht besser auf die Rechtslage in Europa abzustimmen:
- Reduktion der Kompetenzkonflikte
- Minimierung widersprechender Entscheidungen
- Erhöhung der Rechts- und Planungssicherheit für die Bürger
- Eine mit der EuErbVO zu schaffende Rechtsvereinheitlichung würde es der Schweiz ermöglichen, ihre Bestimmungen über das internationale Erbrecht besser auf die Rechtslage in Europa abzustimmen:
- Vernehmlassungsergebnisse
- Die Vorschläge des Bundesrates seien in der Vernehmlassung überwiegend positiv aufgenommen worden und der nun verabschiedete Entwurf enthalte daher gegenüber dem Vorentwurf in den Grundzügen keine Änderungen:
- Bessere Abstimmung des schweizerische internationale Erbrecht auf die EuErbVO zur Konfliktvermeidung
- Anpassung der Zuständigkeits- und Anerkennungsregeln zur besseren Koordination bei den Entscheidungskompetenzen
- Wo für eine Koordination kein Spielraum bestehe, strebe der Entwurf zumindest eine Angleichung bei dem von den zuständigen Behörden anzuwendenden Erbrecht an
- Die Vorschläge des Bundesrates seien in der Vernehmlassung überwiegend positiv aufgenommen worden und der nun verabschiedete Entwurf enthalte daher gegenüber dem Vorentwurf in den Grundzügen keine Änderungen:
- Berücksichtigung von Praxisänderungen
- Die Revision trage den Änderungs-, Ergänzungs- und Klarstellungsbedürfnissen Rechnung, die sich seit des IPRG-Inkrafttretens vor 30 Jahren in der Praxis und der Lehre ergeben hätten
- Bessere Nachlassgestaltungsfreiheit für Erblasser
- Die Gesetzesänderung solle auch die Gestaltungsfreiheit der Bürger in Bezug auf ihren Nachlass moderat erweitern.
Vernehmlassungsergebnisse
Botschaft
Entwurf
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam