Rückweisung zur fachkundigen Zweitbegutachtung
Einleitung
Die Beschwerdeführerin A. absolviert bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (Beschwerdegegnerin) einen Zertifikatslehrgang (CAS).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführerin A. wurde mit der Ausgangsverfügung mitgeteilt, dass ihre nachgebesserte CAS-Abschlussarbeit mit dem Prädikat «nicht bestanden» beurteilt worden sei und sie die Möglichkeit habe, die Arbeit einmalig zu wiederholen.
Erwägungen des Verwaltungsgerichts
Die 4. Abteilung/4.Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (VGer ZH) erwog – stichwortartig zusammengefasst – was folgt:
- Beschwerdelegitimation von A.
- ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert
- Sie ist beschwerdelegitimiert, auch wenn ihr die Möglichkeit offensteht, eine neue CAS-Abschlussarbeit einzureichen
- Zuständigkeit des VGer ZH?
- Unzuständigkeit des VGer ZH für die Beurteilung einer gegen die Vorinstanz erhobene Aufsichtsbeschwerde
- Aktenlage und Folgerungsmöglichkeiten
- Aus den von der Beschwerdeführerin A. eingelegten Akten ergaben sich diverse Unregelmässigkeiten, die zu Folgendem Anlass gaben:
- Zweifel an der Objektivität der Beurteilung der nachgebesserten Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin A.
- Erheblich beeinträchtigte Nachvollziehbarkeit der Bewertung
- Aus den von der Beschwerdeführerin A. eingelegten Akten ergaben sich diverse Unregelmässigkeiten, die zu Folgendem Anlass gaben:
- VGer ZH kein Fachgericht
- Das VGer ZH ist nicht als Fachgericht ausgestaltet und kann daher die Arbeit inhaltlich nicht beurteilen
- Rückweisung zur fachkundigen Zweitbegutachtung
- Mangels Fachgericht-Ausgestaltung des VGer ZH ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche die nachgebesserte Arbeit der Beschwerdeführerin einem fachkundigen Zweitbegutachter zur sorgfältigen Prüfung und Bewertung vorzulegen haben wird.
Entscheid des Verwaltungsgerichts
- Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte
- …
Der Entscheid ist rechtskräftig.
Quelle
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung/4. Kammer
Urteil VB.2019.00330 vom 23.10.2019
Weiterführende Informationen
- Urteil VB.2019.00330 vom 23.10.2019 | vgrzh.djiktzh.ch