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Polizeirecht

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Polizeiauto mit unzulässigen Tarnkontrollschildern

Datum:
10.03.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Polizeirecht
Stichworte:
Polizei
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beweisverwertungsverbot wegen strafbar erlangter Beweise?

Einleitung

Die Kantonspolizei Basel-Land verwendet um Schnellfahrer überführen zu können offenbar sog. „Tarnkontrollschilder“.

Die Baselbieter Polizei schraubt im Einverständnis mit der Solothurner Polizei auf ihr ziviles Polizeifahrzeug Solothurner Kontrollschilder, obschon das Fahrzeug auf eine «BL»-Nummer eingelöst ist.

Sachverhalt und Erwägungen von Vorinstanz und Bundesgericht

X.________ (Beschwerdeführer), dem vorgeworfen wurde, auf der Autobahn A2 in Pratteln bei einer Geschwindigkeit von 97 km/h auf einer Strecke von ca. 500 Metern den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug pflichtwidrig nicht eingehalten zu haben, machte geltend, das Verwenden von «Tarnkontrollschildern» sei verboten, daher seien die Beweise in strafbarer Weise erlangt worden und somit nicht verwertbar.

Mit dem von der Vorinstanz erwähnten Erfordernis eines sachlichen Konnexes zwischen der Beweiserhebung als solcher und dem geächteten Verhalten des Staates befasst sich der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht.

Auch wenn der Einsatz von «Tarnkontrollschildern» das Legalitätsprinzip verletzt, eine gesetzliche Grundlage ergibt sich weder aus dem Bundesrecht noch aus dem kantonalen Polizeigesetz, unterlagen die durch das fragwürdige Vorgehen erlangten Beweise keinem Beweisverwertungsverbot:

  • Gemäss Bundesgericht gelte ein Beweismittel nur dann als in strafbarer Weise erhoben, wenn es durch eine strafbare Handlung erlangt worden sei
  • Hier bildeten die Tarnkontrollschilder nur Begleitumstand der Beweiserhebung, weshalb nichts gegen die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise spreche.

Auch beim Bundesgericht warf „das Vorgehen der basellandschaftlichen Polizei zweifellos Fragen auf“. Ein Beweisverwertungsverbot hatte es aber – wie erwähnt – nicht zur Folge.

Entscheid

Der Beschwerde des verzeigten Lenkers war daher kein Erfolg beschieden.

Quelle

BGer 6B_477/2019 vom 08.08.2019

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