Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist nach Ansicht des Bundesgerichts zu Recht nicht auf die Revisionsgesuche von Bundesanwalt Michael Lauber eingetreten, die er gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über seinen Ausstand in den FIFA-Strafuntersuchungen zu zwei Mitbeschuldigten erhoben hatte. Das Bundesgericht wies daher die Beschwerden von BA M. Lauber und der Bundesanwaltschaft (BA) ab.
Zwei Mitbeschuldigte in den FIFA-Strafuntersuchungen der BA hatten im November 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Ausstandsgesuche eingereicht:
- Ausstandsbetroffene
- BA Michael Lauber
- weitere Angehörige der
- Taskforce FIFA bei der BA
- Bundeskriminalpolizei
- Ausstandsverfügung der Beschwerdekammer vom 17.06.2019
- gegen den BA M. Lauber
- gegen den früheren Leitenden Staatsanwalts des Bundes, Olivier Thormann
- gegen den Staatsanwalt des Bundes, Markus Nyffenegger
- Vorwürfe
- BA M. Lauber wurde im Wesentlichen zur Last gelegt:
- Nichtprotokollierung von 3 informellen Treffen mit Vertretern der FIFA
- Treffen in Hotels oder Restaurants
- Revisionsgesuche von BA M. Lauber und BA gegen die Beschlüsse
- BA M. Lauber und die BA gelangten gegen die Beschlüsse mit Revisionsgesuchen an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, da bezüglich des Beschwerdekammer-Präsidenten nachträglich ein Ausstandsgrund bekannt wurde
- BA M. Lauber wurde im Wesentlichen zur Last gelegt:
- Nichteintreten der Berufungskammer
- Die Berufungskammer trat mit Beschlüssen vom 10.07.2019 auf die Gesuche nicht ein
- Angefochtende Nichteintretensentscheide
- Das Bundesgericht erwog nun folgendes:
- Die Nichteintretensentscheide sind im Ergebnis bundesrechtskonform
- Für erst nach Abschluss eines Verfahrens entdeckte Ausstandsgründe würden gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung (StPO) die Bestimmungen über die Revision gelten
- Die Anfechtbarkeit eines Entscheides mittels Revisionsgesuchs (StPO 410 Abs. 1) würde sich nach bundesgerichtlicher Praxis auf rechtskräftige materielle Sachurteile beschränken, auch wenn es dabei um einen nachträglichen Ausstandsgrund gehe.
- Das Bundesgericht erwog nun folgendes:
Vorliegend wurden offenbar Beschlüsse im Vorverfahren angefochten, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich seien.
Urteil des Bundesgerichts vom 18.03.2020 (1B_442/2019 + 1B_443/2019)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 09.04.2020, 12.01 Uhr
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Weiterführende Informationen:
Bildquelle: bundesanwaltschaft.ch