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Arbeitsrecht

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Kündigung und Entschädigung

Datum:
23.04.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Kündigung, Öffentliches Personalrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Weitere Entschädigung nebst der zugesprochenen Entschädigung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A. war mit der Baudirektion des Kantons Zürich und daher mit dem Staat Zürich (Beschwerdegegner) im Konflikt:

  • Die (erste) Kündigungsverfügung vom 27.04.2017, mit der das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers – zufolge dieser Vereinbarung erst – per Ende Oktober 2017 gekündigt werden sollte, erwies sich zufolge einer kurzzeitigen Krankheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung als nichtig.
  • Dieses Umstandes wurde man allerdings erst im September 2017 gewahr, weshalb am 18. dieses Monats eine zweite Kündigungsverfügung erlassen wurde, dieses Mal unter Einhaltung der ordentlichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten, per Ende Dezember 2017.

Begehren des Beschwerdeführers

A verlangt – über die vorinstanzlich wegen Unverhältnismässigkeit und damit Rechtswidrigkeit der Kündigung zugesprochene Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen hinaus – insbesondere eine weitere Entschädigung, weil die Vereinbarung, mit welcher die Kündigungsfrist von drei Monaten auf deren sechs verlängert worden war, nicht eingehalten worden sei.

Erwägungen des Verwaltungsgerichts

Die 4. Abteilung/4. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (VGer ZH) zog in Erwägung:

  • Erstreckung der ursprünglichen Vereinbarung auf die zweite Kündigungsverfügung
    • Der Beschwerdeführer A. ist der Auffassung, die Vereinbarung müsse über die nichtige erste Kündigungsverfügung hinaus auch für die zweite Geltung haben
  • Sachzusammenhang der Vereinbarung
    • Akten
      • Die Akten lassen jedoch einen offenkundigen Zusammenhang zwischen der Vereinbarung und der ersten Kündigungsverfügung erkennen
        • in sachlicher Hinsicht
        • in zeitlicher Hinsicht
      • Erste Kündigungsverfügung
        • Die erste Kündigungsverfügung enthält denn auch eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Vereinbarung
      • Austrittsverfügung (zweite Kündigungsverfügung)
        • Die mit Austrittsverfügung vom 18.09.2017 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgte Kündigung per Ende Dezember 2017 war daher vom VGer ZH resp. nach der Kammermehrheit nicht zu beanstanden.

Entscheid des Verwaltungsgerichts

  • Beschwerdeabweisung (mit abweichender Meinung einer Kammer-Minderheit).

Der Entscheid ist rechtskräftig.

Quelle

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

  1. Abteilung/4. Kammer

Urteil VB.2019.00091 vom 23.10.2019

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