Weitere Entschädigung nebst der zugesprochenen Entschädigung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A. war mit der Baudirektion des Kantons Zürich und daher mit dem Staat Zürich (Beschwerdegegner) im Konflikt:
- Die (erste) Kündigungsverfügung vom 27.04.2017, mit der das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers – zufolge dieser Vereinbarung erst – per Ende Oktober 2017 gekündigt werden sollte, erwies sich zufolge einer kurzzeitigen Krankheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung als nichtig.
- Dieses Umstandes wurde man allerdings erst im September 2017 gewahr, weshalb am 18. dieses Monats eine zweite Kündigungsverfügung erlassen wurde, dieses Mal unter Einhaltung der ordentlichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten, per Ende Dezember 2017.
Begehren des Beschwerdeführers
A verlangt – über die vorinstanzlich wegen Unverhältnismässigkeit und damit Rechtswidrigkeit der Kündigung zugesprochene Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen hinaus – insbesondere eine weitere Entschädigung, weil die Vereinbarung, mit welcher die Kündigungsfrist von drei Monaten auf deren sechs verlängert worden war, nicht eingehalten worden sei.
Erwägungen des Verwaltungsgerichts
Die 4. Abteilung/4. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (VGer ZH) zog in Erwägung:
- Erstreckung der ursprünglichen Vereinbarung auf die zweite Kündigungsverfügung
- Der Beschwerdeführer A. ist der Auffassung, die Vereinbarung müsse über die nichtige erste Kündigungsverfügung hinaus auch für die zweite Geltung haben
- Sachzusammenhang der Vereinbarung
- Akten
- Die Akten lassen jedoch einen offenkundigen Zusammenhang zwischen der Vereinbarung und der ersten Kündigungsverfügung erkennen
- in sachlicher Hinsicht
- in zeitlicher Hinsicht
- Erste Kündigungsverfügung
- Die erste Kündigungsverfügung enthält denn auch eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Vereinbarung
- Austrittsverfügung (zweite Kündigungsverfügung)
- Die mit Austrittsverfügung vom 18.09.2017 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgte Kündigung per Ende Dezember 2017 war daher vom VGer ZH resp. nach der Kammermehrheit nicht zu beanstanden.
- Die Akten lassen jedoch einen offenkundigen Zusammenhang zwischen der Vereinbarung und der ersten Kündigungsverfügung erkennen
- Akten
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)
„Eine Minderheit der Kammer ist der Auffassung, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer demgemäss der Lohn für die Monate Januar bis März 2018 zu bezahlen sei.
Der Beschwerdegegner hat mit dem Beschwerdeführer durch verwaltungsrechtlichen Vertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart. Die vereinbarte Verlängerung der Kündigungsfrist steht im Zusammenhang mit dem durchgeführten Bewährungsverfahren, d.h. der Erstellung der tatsächlichen Kündigungsgründe und der deswegen in Aussicht gestellten Kündigung. Auch die zweite Kündigungsverfügung vom 18. September 2017 stützt sich genau auf diesen Sachverhalt ab, sodass nach Treu und Glauben und dem Grundsatz des «pacta sunt servanda» kein Grund ersichtlich ist, dass nicht auch für diese Kündigung die vereinbarte sechsmonatige Kündigunsfrist gilt. Insbesondere hätte der Beschwerdegegner die Nichtigkeit der Kündigungsverfügung vom 27. April 2017 schon Anfang Mai erkennen können, trug doch Beschwerdeführer seine Abwesenheit im Zeiterfassungssystem ein, womit ihm kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.“
Entscheid des Verwaltungsgerichts
- Beschwerdeabweisung (mit abweichender Meinung einer Kammer-Minderheit).
Der Entscheid ist rechtskräftig.
Quelle
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
- Abteilung/4. Kammer
Urteil VB.2019.00091 vom 23.10.2019
Weiterführende Informationen
- VB.2019.00091 | vgrzh.djiktzh.ch