Erfahrungsnoten vs. Aufnahmeprüfung
Sachverhalt
Beschwerdeführer A. und B. sind die Eltern des Prüflings und Beschwerdegegner ist das Realgymnasium Rämibühl.
Die Beschwerdeführer wehren sich gegen das Nichtbestehen der Zentralen Aufnahmeprüfung für die Zulassung zum Langgymnasien durch ihren Sohn; der Sohn besuchte im Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung die 6. Klasse einer öffentlichen Schule.
Erwägungen des Verwaltungsgerichts
Die 4. Abteilung/4. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (VGer ZH) zog in Erwägung:
- Richterliche Kontrolldichte bei der Überprüfung von Examensleistungen
- Vor VGer können aufgrund von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG gerügt werden
- nur Rechtsverletzungen (> freie Kognition des Gerichts)
- die unrichtige Feststellung des Sachverhalts
- Ausgeschlossen ist grundsätzlich die Rüge der Unangemessenheit
- Einschränkung der freien Kognition bei Rechtsverletzungen, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht (zB Überprüfung von Examensleistungen)
- Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung (> Rechtsmittelinstanz kann ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen)
- Vor VGer können aufgrund von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG gerügt werden
- Aufnahmereglement
- Das massgebende Aufnahmereglement regelt eindeutig und abschliessend, in welchen Fällen die Erfahrungsnoten zu berücksichtigen sind
- weder besteht Raum für Abweichungen im Einzelfall
- noch wird die Berücksichtigung der Erfahrungsnoten ins Ermessen der Prüfungsorgane gelegt
- Rechtsgleichheit
- Die unterschiedliche Behandlung von Schülern einer öffentlichen Schule und denjenigen einer Privatschule – bei welchen die Erfahrungsnoten keine Berücksichtigung finden, weil nur die Aufnahmeprüfung massgebend ist – beruht auf sachlichen Gründen und verstösst nach Ansicht des VGer ZH nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot
- Schematisierung und Vereinfachung trotz Gleichbehandlungsgebot
- Das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot gewährt Raum für eine gewisse Schematisierung und Vereinfachung, sofern und soweit dies nicht zu Ergebnissen führt, welche nicht mehr als sachgerecht erscheinen
- Keine Ungleichbehandlung
- Ein nicht mehr sachgerechtes Ergebnis, welches das Gleichbehandlungsgebot verletzen würde, ist hier nicht der Fall, hat eine allfällige faktische Ungleichbehandlung des Sohns der Beschwerdeführer doch noch ein hinnehmbares Ausmass
- Kognitionsbeschränkung
- Im vorliegenden Verfahren bestand schliesslich kein Raum, die von den kommunalen bzw. öffentlichen Schulbehörden festgelegte Erfahrungsnote einer Überprüfung zu unterziehen.
- Das massgebende Aufnahmereglement regelt eindeutig und abschliessend, in welchen Fällen die Erfahrungsnoten zu berücksichtigen sind
Entscheid des Verwaltungsgerichts
- Beschwerdeabweisung
Zur Zeit des Abrufs war noch eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am Bundesgericht hängig
Quelle
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
- Abteilung/4. Kammer
Urteil VB.2019.00505 vom 31.10.2019
Weiterführende Informationen
- VB.2019.00505 | vgrzh.djiktzh.ch
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