Gegen die Verordnung des Bundesrats zur Bekämpfung des Coronavirus vom 16.03.2020 soll ein Verein beim Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde eingereicht haben, auf die das Gericht nun nicht eingetreten ist. Das BVGer habe nicht die Kompetenz, die Verordnung zu überprüfen.
Der Verein soll die Überprüfung verlangt haben für:
- der Rechtskonformität der Verordnung
- die Wissenschaftlichkeit der massiven Grundrechtseinschränkungen gegenüber der gesamten Schweizer Bevölkerung
- die massive Gefährdung und Schädigung der Wirtschaft.
Weiter beantragte der beschwerdeführende Verein, den Bund der mehrfachen Verletzung der verfassungsmässig garantierten Grundrechte schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen wegen:
- Nötigung
- Schreckung der Bevölkerung
- Amtsmissbrauch.
Das BVGer kam zum Schluss, dass es nicht legitimiert sei, eine bundesrätliche Verordnung auf deren Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Einzig individuell konkrete Anwendungsfälle könnten vom BVGer bzw. vom BGer überprüft werden.
Das BVGer trat daher auf die Beschwerde nicht ein und wies darauf hin, dass die unbegründete Bezichtigung einer strafbaren Handlung rechtliche Folgen haben könnte.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1624/2020 vom 25.03.2020
Quelle
LawMedia Redaktionsteam