Sachverhalt
Beschwerdeführer A. ist Dissertand und Beschwerdegegner die Theologische Fakultät der Universität Zürich.
Der Beschwerdeführer A. macht eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes durch das Vorgehen der beschwerdegegnerischen Fakultät geltend.
Erwägungen des Verwaltungsgerichts
Die 4. Abteilung/4. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (VGer ZH) zog in Erwägung:
- Keine Vertrauensgrundlage
- Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers A. konnte keine Vertrauensgrundlage erblickt werden
- weder in einer Mitteilung des Betreuers der Dissertation
- noch in einer solchen des ursprünglichen – später in den Ausstand getretenen – Korreferenten
- oder im weiteren Verfahrensablauf
- Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers A. konnte keine Vertrauensgrundlage erblickt werden
- Kein Erfordernis der Gutachter-Spezialisierung
- Der Beschwerdeführer kann nicht voraussetzen, dass sich unter den drei auswärtigen Begutachtern der Dissertation solche befinden, die im engeren Bereich des Dissertationsthema spezialisiert sind
- Übereinstimmende Experten-Gutachten
- Die Gutachten der drei Experten
- sind jeweils in sich schlüssig
- sind nachvollziehbar
- stimmen – ungeachtet des unterschiedlichen Aufbaus, Schwerpunktsetzung und Ton – in ihren Schlussfolgerungen weitgehend miteinander überein
- Die Gutachten der drei Experten
- Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin
- Die Beschwerdegegnerin übte ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft aus, als sie die Dissertation gestützt auf die drei Experten-Gutachten ablehnte.
Entscheid des Verwaltungsgerichts
- Beschwerdeabweisung
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde des Dissertanden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.12.2019 nicht eingetreten.
Quelle
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Abteilung/4. Kammer
Urteil VB.2019.00320 vom 23.10.2019
Weiterführende Informationen
- Urteil VB.2019.00320 vom 23.10.2019 | vgrzh.djiktzh.ch