Am 24.03.2020 wurden die Kantone im Rahmen des Kampfes gegen die Ausbreitung des Coronavirus mit einem Rundschreiben zur Bearbeitung von Gesuchen für die Erteilung von Aufenthalts- oder Grenzgänger-Bewilligungen sowie Meldungen im Rahmen des Meldeverfahrens gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen bedient. Im April 2020 hatten die Kantone eine revidierte Version erhalten.
Am letzten Freitag, den 08.05.2020, wurde ihnen im Rahmen der Lockerung des Lockdowns eine neuerlich revidierte Fassung im Hinblick auf die Lockerungsmassnahmen an der Grenze per 11.05.2020 zugestellt:
Rundschreiben
An die: |
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Ort, Datum: | Bern-Wabern, 24. März 20201 |
Referenz/Aktenzeichen: | 431.0-4790/1/1 |
Umsetzung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) bei der Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen und Meldungen nach dem Freizügigkeitsabkommen
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)2, die der Bundesrat am 13. März 2020 dringlich verabschiedet hat, sieht namentlich vor, dass die Grenzkontrollbehörden verpflichtet sind, allen Personen, die nicht über einen Aufenthaltstitel, eine Zusicherung der Bewilligung oder eine Meldebestätigung verfügen, die Einreise in die Schweiz zu verweigern (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c COVID-19-Verordnung 2).
Im Rahmen der Anwendung des Abkommens über den freien Personenverkehr mit der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation3 sind die Vertragsparteien berechtigt, die im Abkommen eingeräumten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einzuschränken.4
Die Umsetzung der COVID-19-Verordnung 2 wirkt sich nicht nur auf die Einreise in die Schweiz aus, sondern auch auf die Bearbeitung von Gesuchen und Meldungen im Hinblick auf die Erteilung einer Bewilligung für den Aufenthalt oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in unserem Land.
Dieses Rundschreiben informiert die zuständigen Behörden über die Auswirkungen dieser Verordnung insbesondere auf die Bearbeitung von Gesuchen um Erteilung einer (Kurz-)Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung sowie von Meldungen einer Erwerbstätigkeit nach dem FZA.
Es gilt auch den Entscheid des Bundesrats zu befolgen, die Einschränkungen im Migrationsbereich je nach Situation schrittweise zu lockern.5
Sofern dieses Rundschreiben nicht etwas anderes bestimmt, bleiben die üblichen Bestimmungen anwendbar.6
I. Geltungsbereich
Von diesem Rundschreiben betroffen sind alle ausländischen Staatsangehörigen7, die unter den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fallen, unabhängig davon, wo sie sich aufhalten.
Folglich gilt das vorliegende Rundschreiben für EU-/EFTA-Staatsangehörige, deren Familienangehörige (unabhängig derer Staatsangehörigkeit) sowie Erbringer von grenzüberschreitenden Dienstleistungen aus der EU/EFTA. Dies rechtfertigt sich angesichts der aussergewöhnlichen Umstände, mit welchen die Schweiz im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus konfrontiert ist.
Dieses Rundschreiben umfasst namentlich Anweisungen8 und Empfehlungen für die Bearbeitung:
- von Gesuchen um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EU/EFTA), einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA), einer Grenzgängerbewilligung (Ausweis G EU/EFTA)9 und
- von Meldungen im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (kurzfristiger Stellenantritt, Erbringen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen) von bis zu 90 Tagen bzw. drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres10,
über die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch kein Entscheid oder eine Meldebestätigung erfolgt ist.11
Betroffen sind alle Bewilligungsgesuche, unabhängig vom Zweck der Einreise in die Schweiz
- sei es für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Angestellte oder Selbstständige, entsandte oder selbstständige Dienstleistungserbringer, einschliesslich bei Dienstleistungserbringung für die Dauer von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres) oder als nicht erwerbstätige Person (Familienangehörige, Rentnerinnen und Rentner, Studierende oder Stellensuchende, Dienstleistungsempfänger usw.).
II. Bearbeitung von Gesuchen und Meldungen
1. Normales Verfahren
Es sind die üblichen Vorschriften zu befolgen und die Gesuche und Meldungen zu bearbeiten, wenn die betreffende Person sich physisch im Hoheitsgebiet der Schweiz befindet12 und die üblichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung oder die Meldebestätigung erfüllt sind.
Das Gleiche gilt, wenn die betreffende Person sich nicht physisch im Hoheitsgebiet der Schweiz befindet:
1) und ihr Gesuch bzw. ihre Meldung einem überwiegenden öffentlichen Interesse13 gemäss den von der COVID-19-Verordnung 2 (vgl. Punkt II.1.a) verfolgten Zielen entspricht; oder
2) das Gesuch um Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung oder die Meldung einer Erwerbstätigkeit (Dienstleistungserbringung oder Stellenantritt) vor dem 25. März 2020 eingereicht oder vor diesem Zeitpunkt eine arbeitsvertragliche Verpflichtung mit einem Schweizer Arbeitgeber eingegangen wurde;14 oder
3) die Meldung einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (entsandte Arbeitnehmende oder Selbstständige) für bis zu 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres auf einem schriftlichen Dienstleistungsvertrag beruht, der vor dem 25. März 2020 abgeschlossen wurde;15 oder
4) das Gesuch den Familiennachzug zu einem EU/EFTA-Staatsangehörigen betrifft;16 oder
5) die betreffende Person glaubhaft machen kann, dass sie sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der COVID-19-Verordnung 2 befindet;17 oder
6) das Gesuch bzw. die Meldung abgewiesen werden muss, weil die üblichen Voraussetzungen nicht erfüllt
Darüber hinaus wird empfohlen, folgende Meldungen nach den üblichen Vorschriften zu bearbeiten:
7) Meldungen für den Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber, für den die betreffende Person bereits mindestens zweimal gearbeitet hat. 18
Ausser in Fällen gemäss Punkt 5 und 6 müssen die üblichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung oder die Meldebestätigung ebenfalls erfüllt sein.
a) Überwiegendes öffentliches Interesse:
Aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände ist in erster Linie der Schutz der Bevölkerung im Hinblick auf die Verbreitung der Krankheit sicherzustellen. Dazu sind zwingend die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Landesversorgung aufrechtzuerhalten.19 Vorrang haben alle Tätigkeiten20, welche die Verfügbarkeit von lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherstellen, namentlich in den Bereichen Heilmittel und Pflege, Lebensmittel, Energie, Logistik sowie Informations- und Kommunikationstechnologie; dazu gehören insbesondere auch Wartungsarbeiten.
Vor diesem Hintergrund müssen die zuständigen kantonalen Behörden Bewilligungsgesuche und Meldungen, die diesen Kriterien entsprechen, vorrangig prüfen und bearbeiten. Dies betrifft beispielsweise Personen aus dem Gesundheitswesen, landwirtschaftliche Fach- und Hilfskräfte, IT-Spezialist/innen und Forscher/innen.
Bearbeitet werden sollen zudem auch Meldungen (Dienstleistungserbringung, kurzfristiger Stellenantritt), die im Sinne eines zwingenden wirtschaftlichen Interesse unaufschiebbar sind.21 Dies ist zum Beispiel der Fall bei einer Kundenakquisition, die für die Region oder das betreffende Unternehmen von grosser wirtschaftlicher Bedeutung ist (z. B. Angebotspräsentationen oder Verkaufsgespräche im Hinblick auf entsprechende Vertragsverhandlungen).
Es obliegt den kantonalen Behörden, im Einzelfall zu entscheiden, ob ein überwiegendes öffentliches oder wirtschaftliches Interesse im Sinne der vorgenannten Ausführungen gegeben ist.
b) Meldung einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit:
Was das Meldeverfahren für eine Erwerbstätigkeit von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres betrifft (Stellenantritt, Erbringen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen), so ist jede Erwerbstätigkeit unabhängig von der Branche ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit zu melden. Das Recht, ohne Meldung oder Bewilligung während bis zu acht Tagen innerhalb eines Kalenderjahres eine grenzüberschreitende Dienstleistung zu erbringen, ist bis auf Weiteres ausgesetzt.
Somit können die Grenzkontrollbehörden die Einreise in das nationale Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt, in dem die betreffende Person an der Grenze erscheint, bewilligen, wenn die erforderliche Meldebestätigung vorliegt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c COVID-19-Verordnung 2).
Je nach Umständen können die Arbeitsmarktbehörden ausserdem der besonderen Situation der Person, die sich bereits an der Schweizer Grenze befindet, Rechnung tragen und von der achttägigen Voranmeldefrist absehen (vgl. Art. 6 Abs. 3 EntsV22).
In Bezug auf die Meldung einer Dienstleistungserbringung, für die vor dem 25. März 2020 ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde, muss die betreffende Person diesen Vertrag der kantonalen Behörde übermitteln, die für die Bestätigung zuständig ist.23 Dies kann per E-Mail erfolgen. Solange die zuständige Behörde den Vertrag nicht erhalten hat, kann keine Bestätigung ausgestellt werden.
Im Rahmen der Anwendung der Buchstaben c und d von Artikel 3a Absatz 1 der COVID-19- Verordnung 2 wird die Meldebestätigung auch dann ausgestellt, wenn der Beginn des gemeldeten Einsatzes bereits in der Vergangenheit liegt. Beim Versand der Bestätigung informieren die zuständigen kantonalen Behörden die betreffende Person, dass sie per E-Mail eine Änderung der Meldung und insbesondere der Einsatzdaten beantragen kann (vgl. Ziff. 3.3.7 der Weisungen VEP)24.
c) Zusicherung der Bewilligung:
Ist die zuständige kantonale Migrationsbehörde bereit, eine Bewilligung gemäss Punkt II.1 zu erteilen für eine Person, die sich nicht bereits in der Schweiz befindet, besteht die Möglichkeit, eine Zusicherung der Bewilligung zu erteilen, damit sie die Binnengrenze überschreiten kann.
2. Sistierung des Verfahrens
In allen anderen Fällen wird empfohlen, die Bearbeitung der Bewilligungsgesuche und Meldungen bis auf Weiteres zu sistieren. Diese ist nicht vorrangig angesichts der Ziele, die der Bundesrat im Rahmen der Umsetzung der COVID-19-Verordnung 2 verfolgt.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sind die zuständigen Behörden gebeten, die betreffenden Personen aktiv darüber zu informieren, dass ihr Gesuch wegen der Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus nicht bearbeitet werden kann.
Im Rahmen des Meldeverfahrens für eine Erwerbstätigkeit von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres wird den zuständigen Behörden empfohlen, die eingehenden Meldungen nicht zu bearbeiten (die Meldungen sollen weder bestätigt noch abgelehnt werden). Es ist technisch nicht möglich, binnen kurzer Frist den Standardtext der Verweigerung im Meldeverfahren auf die aktuelle Situation anzupassen.
In diesem Fall werden jedoch unbearbeitete Meldungen sieben Tage nach dem Enddatum des Einsatzes automatisch aus dem ZEMIS gelöscht. Dies bedeutet, dass nach Beendigung der Einschränkungen bei der Bekämpfung des Coronavirus die Meldung bei Bedarf neu erfasst werden muss. Auf der Startseite des Meldeverfahrens wird diesbezüglich eine allgemeine Information aufgeschaltet.
III. Anwendung dieses Rundschreibens und weiterer Vorschriften
Bevor die zuständigen Behörden im Einzelfall über das weitere Vorgehen bei Bewilligungsgesuchen oder Meldungen entscheiden, können sie alle Abklärungen treffen, die sie als nötig erachten. Dabei ist jedoch die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus zu berücksichtigen.
Generell sind die Informationen des Bundesrats zu beachten. Im Zweifelsfall können die Vollzugsbehörden die zuständigen Stellen des SEM kontaktieren.
In Bezug auf die Einreise in die Schweiz wird auf die Bestimmungen der Weisung des SEM vom 13. März 2020 zur Umsetzung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) sowie zum Vorgehen bezüglich Aus-/Einreise aus dem, resp. in den Schengen-Raum (Nr.: 323.7-5040/3) verwiesen.
Im Übrigen geltende folgende Grundsätze:
a) Meldung einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit:
Zum Zeitpunkt, in dem das Vorgehen zur Bearbeitung von Meldungen eines Stellenantritts in der Schweiz bestimmt wird, müssen die zuständigen kantonalen Behörden die Dauer der vorgesehenen Erwerbstätigkeit prüfen. Zeigt sich von Vornherein, dass diese Tätigkeit einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt bedingt, ist immer die Einreichung eines Bewilligungsgesuchs vor der Einreise in die Schweiz zu verlangen. Ausgenommen sind Meldungen für Stammpersonal gemäss Ziff. II.1 Punkt 7. Falls nötig, ist der Arbeitgeber in der Schweiz zu kontaktieren und ihn aufzufordern, sein Vertragsverhältnis mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer an die tatsächliche Situation anzupassen (vgl. Punkt II.1 b).
b) Grenzgängerbewilligung:
Die Einreise in die Schweiz mit einer Grenzgängerbewilligung ist nur zulässig, wenn die betreffende Person tatsächlich zur Ausübung der bewilligten Erwerbstätigkeit einreist.25
Aufgrund der durch die Grenzkontrollen verursachten Schwierigkeiten können die zuständigen kantonalen Behörden im Übrigen die Pflicht der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, wöchentlich an ihren ausländischen Wohnsitz zurückzukehren, im Einzelfall aussetzen. Grenzgängerinnen und Grenzgänger dürfen jedoch nicht dazu verpflichtet werden, in der Schweiz zu bleiben.
c) Mobilität, Verlängerung und Erneuerung, Beendigung der Anwesenheit:26
Nach Erteilung der Bewilligung gelten die üblichen Bestimmungen in Bezug auf die geografische und berufliche Mobilität.
Dasselbe gilt für Gesuche um Verlängerung oder Erneuerung von Bewilligungen. Diese dürfen nur abgelehnt werden, wenn die normalen Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Eine Ablehnung kann weder mit der Krankheit oder der Gefahr der Verbreitung der Krankheit noch damit begründet werden, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht oder nicht mehr gegeben ist.27
Die üblichen Bestimmungen gelten auch bei späteren Änderungen der Meldungen.28
IV. Inkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt sofort in Kraft. Vorbehaltlich anderslautender Änderungen ist es während der gesamten Gültigkeitsdauer der COVID-19-Verordnung 2 anwendbar. Die Änderungen, die sich aus Artikel 3a der COVID-19-Verordnung 2 (vgl. Punkt II.1) ergeben, treten am 11. Mai 2020 um 0.00 Uhr in Kraft.
Besten Dank für Ihre wertvolle Zusammenarbeit. Freundliche Grüsse
Staatssekretariat für Migration
1 Dieses Rundschreiben wurde am 16. April 2020 sowie am 8. Mai 2020 geändert.
2 COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24.
3 FZA; SR 0.142.112.681.
4 Vgl. Art. 5 Anhang I FZA und die EU-Richtlinien, auf die verwiesen wird.
5 Vgl. den neuen Art. 3a der COVID-19-Verordnung 2.
6 Vgl. namentlich die Weisungen AIG sowie die Weisungen VEP.
7 Zur Bezeichnung dieser Personengruppe wird in diesem Rundschreiben ebenfalls der Begriff «betreffende Person» verwendet.
8 Die zuständigen kantonalen Behörden haben insbesondere die Anweisungen dieses Rundschreibens in Bezug auf die Umsetzung des neuen Art. 3a der COVID-19-Verordnung 2 (vgl. Punkt II.1) zu befolgen.
9 Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) und der Art. 19a Abs. 1 Bst. a und 20a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Folglich ist das vorliegende Rundschreiben auch auf Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aus der EU/EFTA anwendbar, deren Tätigkeit mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr beträgt.
10 Nach Art. 9 Abs. 1bis VEP und Art. 6 des Entsendegesetzes (EntsG; SR 823.20).
11 Oder, je nach Fall, am 10. Mai 2020 (vgl. Punkt II.1).
12 Dies ist beispielsweise der Fall bei Personen, die vor den Einschränkungsmassnahmen in die Schweiz eingereist sind und sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weiterhin in der Schweiz befinden. Ebenso bei Erwerbstätigen, die um eine Bewilligung ersuchen, nachdem sie mit einer Meldebestätigung in die Schweiz eingereist sind. Es kann ihnen somit kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne dieses Rundschreibens entgegengehalten werden, unter Vorbehalt von Rechtsmissbrauch.
13 Vgl. Art. 3a Abs. 1 Bst. a COVID-19-Verordnung 2.
14 Vgl. Art. 3a Abs. 1 Bst. c COVID-19-Verordnung 2. In diesem Fall sind die Beweismittel der kantonalen Behörde zu übermitteln, die für die Bearbeitung der Meldung zuständig ist (vgl. sinngemäss Punkt II.1.b).
15 Vgl. Art. 3a Abs. 1 Bst. d COVID-19-Verordnung 2 (vgl. Punkt II.1.b).
16 Vgl. Art. 3a Abs. 1 Bst. b COVID-19-Verordnung 2.
17 In diesem Fall können die zuständigen kantonalen Behörden in Situationen wie denjenigen, die in Ziff. 1.5.5. der Weisung des SEM vom 13. März 2020 über die Umsetzung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) sowie zum Vorgehen bezüglich Aus-/Einreise aus dem, resp. in den Schengen-Raum (Nr. 323.7-5040/3) vorgesehen sind, Zusicherungen von Bewilligungen erteilen.
18 Der Situation von Saisonarbeitskräften, deren künftige Tätigkeit nicht vor dem 25. März 2020 vertraglich geregelt wurde, ist Rechnung zu tragen. Die Beweismittel betreffend frühere Einsätze sind der kantonalen Behörde zu übermitteln, die für die Bearbeitung der Meldung zuständig ist (vgl. sinngemäss Punkt II.1.b).
19 Vgl. Art. 3a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2. Die zuständigen kantonalen Behörden können sich diesbezüglich namentlich am Strategie- und Planungsprozess der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) (Bericht 2019 zu den Massnahmen der WL) orientieren.
20 Es kann sich dabei um eine Funktion, einen Beruf, eine Branche oder einen Tätigkeitsbereich handeln, solange die von der betroffenen Person effektiv ausgeübte Tätigkeit «lebenswichtig» im hier ausgeführten Sinne ist.
21 Diesbezüglich kann auch auf Notfälle gemäss Ziff. 3.3.5 der Weisungen VEP, die nicht mit dem in der Schweiz verfügbaren Personal bewältigt werden können, verwiesen werden. Die Voraussetzung des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne der obigen Erläuterungen muss daher nicht zwingend erfüllt sein.
22 Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; SR 823.201.
23 Das Gleiche gilt, wenn ein Einsatz bei einem Schweizer Arbeitgeber vor dem 25. März 2020 vertraglich vereinbart wurde (vgl. Punkt II.1.2) oder die Meldung sich auf den Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber bezieht, für den die betreffende Person bereits mindestens zweimal gearbeitet hat (vgl. Punkt II.1.7). In der Meldung ist im Kommentarfeld ein entsprechender Hinweis («Wiederbeschäftigung Stammpersonal») anzubringen.
24 Wurde der Dienstleistungsvertrag vor dem 25. März 2020 abgeschlossen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. d COVID-19- Verordnung 2), muss die betreffende Person den Vertrag der kantonalen Behörde, die für die Bearbeitung der Meldung zuständig ist, übermitteln (vgl. Punkt II.1.b). Auf der Website für die Online-Meldung sind alle benötigten Informationen zu finden.
25 Vgl. Art. 3 Abs. 1bis COVID-19-Verordnung 2.
26 Vgl. insbesondere die Ziffern 4.4–4.6 und das Kapitel 10 der Weisungen VEP. Vorbehalten sind jedoch Fälle von Rechtsmissbrauch; beispielsweise bei einer Meldung, welche die Voraussetzung des überwiegenden öffentlichen Interesses erfüllt und einzig dazu eingereicht wird, um danach berufliche Mobilität zu erlangen bzw. ohne erneute Prüfung dieser Voraussetzung eine Bewilligung zu erhalten.
27 Bei einem Bewilligungsgesuch zur Verlängerung der im Rahmen der Meldung bewilligten Höchstdauer (vgl. Ziff. 2 von Anhang 3 der Weisungen VEP) kann auf die Bedingung der physischen Anwesenheit in der Schweiz verzichtet werden (unter Vorbehalt von Rechtsmissbrauch). In diesem Fall wird das Gesuch so bearbeitet, wie wenn die betreffende Person sich tatsächlich in der Schweiz befinden würde.
28 Vgl. Ziff. 3.3.7 der Weisungen VEP, unter Vorbehalt von Rechtsmissbrauch.