LAWNEWS

Exequatur Schweiz

QR Code

Coronavirus: Verhandlungsbetrieb der Justiz vom 27.04.2020 – 30.09.2020

Datum:
06.05.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Exequatur Schweiz
Stichworte:
Coronavirus, COVID-19, Gerichte, Verhandlungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Obergerichte bzw. Kantonsgerichte, die Bezirksgerichte bzw. Kreisgerichte und die Friedensrichterämter haben am 27.04.2020 den ordentlichen Verhandlungsbetrieb wieder aufgenommen.

Da der Schutz aller beteiligten Personen oberste Priorität habe, würden Verhandlungen nur unter strikter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsempfehlungen durchgeführt. Wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden könne, seien in den Gerichtssälen Plexiglaswände installiert worden.

Es würden ferner folgende Einschränkungen gelten:

  • Teilnahme nur von Personen an Gerichtsverhandlungen, die eine Verfahrensfunktion hätten
  • Zulassung nur akkreditierter Medienschaffende zu Verhandlungen
  • Zulassung anderer Besucher nur bei telefonischer Rück- bzw. Absprache
  • Personen, die krank seien oder Erkältungssymptome hätten, würden zu Verhandlungen grundsätzlich nicht zugelassen
  • Parteien, die zum persönlichen Erscheinen am Gericht vorgeladen seien und solche Symptome hätten, sollten sich vorgängig telefonisch bei Gericht melden.

Einsatz von Videokonferenzen im Zivilverfahren

Gerichte können in Zivilverfahren den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen anordnen oder an Stelle einer mündlichen Verhandlung ein schriftliches Verfahren durchführen.

Diese Massnahmen des Bundesrates sollen den Justizbetrieb auch unter den corona-bedingten schwierigen Umständen weiterhin gewährleisten (sog. Justizgewährleistung).

Die bundesrätliche Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht, SR 272.81) ist am 20.04.2020 in Kraft getreten und gilt bis am 30.09.2020.

Bildquelle: www.gerichte-zh.ch

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.