Die Obergerichte bzw. Kantonsgerichte, die Bezirksgerichte bzw. Kreisgerichte und die Friedensrichterämter haben am 27.04.2020 den ordentlichen Verhandlungsbetrieb wieder aufgenommen.
Da der Schutz aller beteiligten Personen oberste Priorität habe, würden Verhandlungen nur unter strikter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsempfehlungen durchgeführt. Wo der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden könne, seien in den Gerichtssälen Plexiglaswände installiert worden.
Es würden ferner folgende Einschränkungen gelten:
- Teilnahme nur von Personen an Gerichtsverhandlungen, die eine Verfahrensfunktion hätten
- Zulassung nur akkreditierter Medienschaffende zu Verhandlungen
- Zulassung anderer Besucher nur bei telefonischer Rück- bzw. Absprache
- Personen, die krank seien oder Erkältungssymptome hätten, würden zu Verhandlungen grundsätzlich nicht zugelassen
- Parteien, die zum persönlichen Erscheinen am Gericht vorgeladen seien und solche Symptome hätten, sollten sich vorgängig telefonisch bei Gericht melden.
Einsatz von Videokonferenzen im Zivilverfahren
Gerichte können in Zivilverfahren den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen anordnen oder an Stelle einer mündlichen Verhandlung ein schriftliches Verfahren durchführen.
Diese Massnahmen des Bundesrates sollen den Justizbetrieb auch unter den corona-bedingten schwierigen Umständen weiterhin gewährleisten (sog. Justizgewährleistung).
Die bundesrätliche Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht, SR 272.81) ist am 20.04.2020 in Kraft getreten und gilt bis am 30.09.2020.
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Bildquelle: www.gerichte-zh.ch